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Forschungsprämie – Neuerungen durch das AbgÄG 2022

Tax News - 19. Jul 2022 | 2 Minuten Lesezeit

Das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) wurde am 07.07.2022 im Nationalrat beschlossen und damit auch die Änderungen zur Forschungsprämie, welche eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage aber auch Vorteile bei den Antragsfristen vorsehen.

1.

Fiktiver Unternehmerlohn

Nach bisheriger Rechtslage stand für von Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder (gänzlich) unentgeltlich tätigen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft erbrachten Forschungsleistungen insoweit keine Forschungsprämie zu, da die eigene Forschungsleistung nicht zu berücksichtigen war. Dies war insbesondere für Start-Ups und KMU von Nachteil.

Gemäß Neuregelung und erfolgter Anpassung der Forschungsprämienverordnung (BGBl II 2022/302), welche die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie regelt, kann künftig auch ein fiktiver Unternehmerlohn zur Forschung und experimentellen Entwicklung als Aufwand (Ausgabe) in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einbezogen werden. Dieser beläuft sich

  • für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf EUR 45 für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung,
  • maximal jedoch EUR 77.400 für jede Person pro Wirtschaftsjahr.

Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen wird. Es ist daher auf eine valide Dokumentation zu achten, bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.

2.

Verlängerte Frist zur Beantragung der Prämie

Die Antragsfrist für die Forschungsprämie wurde neu geregelt und von der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides entkoppelt.

Die Antragsfrist beginnt unverändert mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres, dem die in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwendungen (Ausgaben) und Kosten zuzuordnen sind, und endet nun vier Jahre nach dem Beginn.

3.

Festsetzung der Prämie in Etappen

Das Finanzamt kann auf Antrag die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles des Prämienantrages (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) mit gesondertem Bescheid festsetzen.

Voraussetzung für eine solche Teilfestsetzung ist, dass damit zu rechnen ist, dass sich die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert.

In der Entwurfsfassung war die Anwendung erstmalig für Forschungsprämien 2022 geplant. Im nun beschlossenem AbgÄG 2022 ist aber kein ausdrückliches Inkrafttreten für die Festsetzung der Prämie in Etappen mehr vorgesehen. Daraus lässt sich ableiten, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes (somit mit 19.07.2022, dem Tag der Kundmachung des AbgÄG 2022 im BGBl) ein Antrag auf Teilentscheidung für alle noch offenen Prämienverfahren möglich sein sollte.

4.

Inkrafttreten der Neuregelungen

Mit Ausnahme der Regelung zur Teilentscheidung über einen Prämienantrag sind die genannten Bestimmungen (fiktiver Unternehmerlohn, verlängerte 4-jährige Antragsfrist) auf Forschungsprämien 2022, die nach dem 30.06.2022 erstmalig beantragt werden, anwendbar.

Dies hat – anders als noch in der Entwurfsfassung des AbgÄG 2022 vorgesehen – zur Folge, dass die genannten Neuregelungen für bereits bis 30.06.2022 beantragte Forschungsprämien 2022 (setzt ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2021/2022 voraus) keine Anwendung finden.