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Abschaffung der kalten Progression – Teuerungs-Entlastungspaket II und III

Tax News - 15. Sep 2022 | 1 Minute Lesezeit

Der Ministerrat hat kürzlich die Regierungsvorlage zum Teuerungs-Entlastungspaket Teil II beschlossen. Ziel der damit geplanten Änderung des Einkommensteuergesetzes ist es, durch Abschaffung der „kalten Progression“ eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung vorzusehen.

Dem österreichischen Einkommensteuergesetz lag bislang das sog. Nominalwertprinzip zugrunde, wonach für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige (nominelle), nicht aber der tatsächliche (reale) Geldwert des Einkommens maßgebend ist. Angesichts des progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarifs führen höhere Nominaleinkommen zu einer höheren Einkommensteuerbelastung, sofern Einkommensteile in betraglich unveränderte, aber höhere Steuerklassen fallen.

Dieser Effekt wird als „kalte Progression“ bezeichnet und führt im Ergebnis zu einer Erhöhung der Steuerlast bei – angesichts auch gestiegener Preise – real unverändertem Einkommen. Von der Bruttoerhöhung bleibt daher im Vorjahresvergleichswert netto weniger übrig.

1.

Abschaffung der „kalten Progression“

Um diesem nachteiligen Effekt entgegenzuwirken hat der Ministerrat am 14.09.2022 die Abschaffung der kalten Progression beschlossen und durch die geplante Änderung des Einkommensteuergesetzes die Grenzbeträge der ersten beiden Tarifstufen ab 01.01.2023 in Höhe der Inflationsrate (um 6,3 %) angehoben. Damit wird die Grenze für die Einkommensteuerpflicht im kommenden Jahr 2023 bei EUR 11.693 liegen (bisher EUR 11.000).

Um auch mittlere und höhere Einkommen zu entlasten, ist es vorgesehen, die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen (mit Ausnahme von jenem des Spitzensteuersatzes) um zwei Drittel der Inflationsrate zu erhöhen. Das entspricht einer Anpassung um 3,47 %.

2.

Indexierung von Sozialleistungen

Angesichts anhaltender Inflationsraten sollen auch Sozialleistungen ab 01.01.2023 valorisiert werden. Dabei sollen Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbeträge sowie Verkehrsabsetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Drittel der Inflationsrate angepasst werden.

Auch Sozial- und Familienleistungen, wie Kranken-, Reha-, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag sollen erstmalig entsprechend jährlicher Valorisierungsautomatik gemäß Anpassungsfaktor für die gesetzlichen Pensionen (§ 108 f ASVG) erhöht werden.

Insgesamt ein sehr erfreuliches Gesetzesvorhaben. Die Gesetzwerdung bleibt aber abzuwarten.