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Vorsteuerabzug einer Holding

Tax Flash
Tax Flash - 12. Sep 2022 | 2 Minuten Lesezeit

Der EuGH hat kürzlich entschieden, dass einer Holdinggesellschaft, die entgeltliche Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug dann nicht zusteht, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen.

Die Problematik des Vorsteuerabzugs der (geschäftsleitenden) Holdinggesellschaft ist nicht neu und fordert seit Jahren Praxis und Judikatur. Kürzlich beschäftigte sich auch der EuGH wieder mit dieser Thematik:

EuGH 08.09.2022, Rs C-98/21, W GmbH

1.

Hintergrund

Der zu beurteilende Fall betrifft eine W-GmbH (Klägerin), eine gemischte Holding, welche Kontrollbeteiligungen an zwei Tochtergesellschaften (T-KGs) hält, die ihrerseits Bauobjekte errichteten und die einzelnen Wohneinheiten sodann unecht steuerfrei veräußerten. Den T-KGs stand daher kein Vorsteuerabzug zu.

Die W-GmbH erbrachte gegenüber den T-KGs einerseits unentgeltlich gebäudebezogene Dienstleistungen (zB Architektenleistungen, statischen Berechnungen, Planungen des Wärme- und Schallschutzes, der Energieversorgung und der Netzanschlüsse, Generalunternehmer-Dienstleistungen, Erschließungsdienstleistungen und Vertriebsdienstleistungen), welche sie selbst in großem Umfang zukaufte. Andererseits erbrachte sie entgeltlich und vergleichsweise geringfügige Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen an die beiden T-KGs.

Die W-GmbH vertrat die Auffassung, aus den in großem Umfang zugekauften und in die T-KGs eingelegten Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug vornehmen zu können, verfügte sie doch angesichts (wenn auch nur geringfügig) entgeltlich erbrachter Dienstleistungen über eine umsatzsteuerliche Sphäre, welcher auch die beiden Beteiligungen (T-KGs) zuzuordnen wären.

Die deutsche Finanzverwaltung folgte dieser Rechtsansicht nicht.

2.

Urteil des EuGH

Nach Auffassung des EuGH steht einer Holdinggesellschaft, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, nicht zu, wenn

  • erstens die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen,
  • zweitens diese Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und
  • drittens diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören.
3.

Praxishinweis

Für den Vorsteuerabzug einer (geschäftsleitenden) Holding ist es daher bedeutsam, dass jene Vorleistungen, für die der Vorsteuerabzug begehrt wird, auch im Zusammenhang mit den von der Holding entgeltlich erbrachten Leistungen stehen und diese Vorleistungen auch in der Preiskalkulation Berücksichtigung finden.