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Beitrags- und steuerfreie Teuerungs­prämie für 2022 und 2023

Tax News - 16. Nov 2022 | 3 Minuten Lesezeit

In Anbetracht der hohen Inflation hat der Gesetzgeber im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspakets die beitrags- und abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu EUR 3.000 je Arbeitnehmer:in eingeführt. Die Teuerungsprämie ist befristet für die Kalenderjahre 2022 und 2023 und kann auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeit-Mitarbeiter:innen gewährt werden.

Der Nationalrat hat am 23. Juni 2022 ein Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen, welches am 30.06.2022 im BGBl I 2022/93 als Maßnahme zur Milderung der Auswirkungen die Rekordinflation und Preissteigerungen veröffentlicht wurde.

Vorgesehen wurde damit auch eine abgaben- und beitragsfreie Teuerungsprämie von bis zu EUR 3.000 pro Jahr und Arbeitnehmer:in für die Kalenderjahre 2022 und 2023. Die Abgaben- und Beitragsfreiheit von Teuerungsprämien bezieht sich auf die Lohnsteuer, die Sozialversicherung und alle Lohnnebenkosten.

Die Befreiung im Ausmaß des Höchstbetrages ist aber an die Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen gekoppelt und steht nur insoweit zu, als diese beiden Zuwendungen den angeführten Freibetrag insgesamt nicht überschreiten.

Arbeitnehmer:innen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung einer Teue-rungsprämie, die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie gewährt wird, liegt daher beim Unternehmen. Der Gesetzgeber regelte nur die Bedingungen, die für die Beitrags- und Abgabenfreiheit einzuhalten sind.

Es lässt sich aus heutiger Sicht aber nicht ausschließen, dass die Sozialpartner in manchen Branchen kollektivvertragliche Teuerungsprämien ausverhandeln werden, die dann verpflichtend auszuzahlen sind. Daher sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprämie jedenfalls ein Anrechnungsvorbehalt erklärt werden, um sich als Arbeitgeber nicht gegebenenfalls mit einer Doppelzahlung konfrontiert zu sehen.

1.

Beitrags- und abgabenfreier Höchstbetrag

Teuerungsprämien sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 jeweils bis zu EUR 2.000 pro Arbeitnehmer beitrags- und abgabenfrei.

Innerhalb dieses Rahmens liegende Teuerungsprämien können individuell festgelegt werden, also zB nur einzelnen Arbeitnehmer:innen und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Unsachliche Differenzierungen sind aber unbedingt zu vermeiden, auf arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote ist zu achten. So dürfen zB Teilzeitbeschäftigte (einschließlich der geringfügig beschäftigten Angestellten und Arbeiter:innen) nicht generell ausgeklammert werden. Ein Differenzieren der Höhe nach entsprechend dem Beschäftigungsausmaß (zB nur aliquotes Ausmaß an Teilzeitbeschäftigten) ist hingegen zulässig.

Der Höchstbetrag erhöht sich auf EUR 3.000 pro Arbeitnehmer, wenn die Zahlung aufgrund einer so genannten „lohngestaltenden Vorschrift“ (§ 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG) erfolgt. Eine „lohngestaltende Vorschrift“ liegt insbesondere vor, wenn eine Teuerungsprämie

  • durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird, oder
  • an alle Arbeitnehmer/innen des Betriebes gewährt wird, oder
  • an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (zB an alle Angestellten, an alle Arbeiter, an alle Außendienstmitarbeiter, an alle Büromitarbeiter, an alle bereits fünf Jahre im Betrieb Beschäftigten) gewährt wird.
2.

Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot)

Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG und § 124b Z 408 lit a EStG 1988). Eine Bezugsumwandlung wäre daher für die Abgabenbefreiung schädlich; dies wäre der Fall wenn zB die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie erfolgen würde.

Hinweis: Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot) gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber sozialversicherungs- und nebenkosten-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dazu ist überdies eine Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen erforderlich.

3.

Auszahlungsmodus

Das Gesetz gibt keine bestimmten „Intervalle“ für die Auszahlung vor. Es ist daher sowohl eine laufende monatliche Gewährung, ein einmaliger Betrag oder beispielsweise eine quartalsweise Zahlung möglich.

Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Zahlung zur Teuerungsentlastung) in nachvollziehbarer Weise dokumentiert wird, zB durch eine schriftliche Vereinbarung oder Arbeitgeberzusage. Dabei sollte zur Absicherung aus Unternehmersicht für den Fall, dass die Kollektivvertragsparteien in der Folge eine verpflichtende Teuerungsprämie ausverhandeln, gegenüber den Arbeitnehmer:innen unbedingt ein Anrechnungsvorbehalt zum Ausdruck gebracht werden.