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EuGH zu Dreiecksgeschäften – unverändert keine rückwirkende Rechnungsberichtigung

Tax Flash
Tax Flash - 14. Dez 2022 | 3 Minuten Lesezeit

Der EuGH hatte kürzlich nach Vorlage eines österreichischen Falles über die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung bei umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäften zu entscheiden und diese verneint. Der EuGH bestätigt damit mit Urteil vom 8. Dezember 2022, Rs C-247/21, die bisherige österreichische Praxis, dass die Sanierung von Dreiecksgeschäften nicht rückwirkend erfolgen kann.

1.

Sachverhalt

Die Luxury Trust Automobil („Luxury“), eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, erwarb Fahrzeuge unter anderem von einem Lieferanten im Vereinigten Königreich (UK), damals noch EU-Mitglied, und verkaufte diese an die M sro in der Tschechischen Republik (CZ) weiter. Der Transport erfolgte direkt aus UK nach CZ. Die drei beteiligten Unternehmer traten jeweils mit der UID-Nummer ihres Sitzstaates auf. Die Rechnungen der Luxury an die M sro enthielten den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes, ebenso wurden die Zusammenfassenden Meldungen mit Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes ausgestellt.

Strittig war die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte, da auf den Rechnungen der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die M sro fehlte.

Der EuGH hatte daher darüber zu entscheiden,

  1. ob der Empfänger auch dann Steuerschuldner sei, wenn die Rechnung auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes verweise.
  2. Falls diese Frage verneint werde, war weiters zu klären, ob eine nachträgliche Berichtigung der Rechnung möglich sei, eine solche Rechnungsberichtigung dem Rechnungsempfänger auch zugehen müsse sowie ob eine solche Rechnungsberichtigung die Wirkung der Rückwirkung („ex tunc“) entfalte.
  3. Überdies wurde der EuGH um Klärung der Frage ersucht, ob die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates anwendbar sind, die ohne Dreiecksgeschäftsregelung anwendbar wären, oder die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, die bei Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung anwendbar sind.
2.

Urteil des EuGH

Mit Urteil vom 08.12.2022 (Rs C-247/21, Luxury Trust Automobil GmbH) führte der EuGH in Beantwortung der ersten Frage aus, dass hierbei nicht nur der Wortlaut von Art 42 MWSt-RL zu beachten, sondern auch der Zusammenhang der Bestimmung und das mit der Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen sei. Es handle sich um eine von Art 41 der MWSt-RL abweichende Regelung, die insbesondere auch fakultativ zur Anwendung gelangen kann.

Daher ist der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung des mittleren Unternehmers zwingend erforderlich, um den Empfänger im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes zum Steuerschuldner zu bestimmen.

Wenn aber eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung – hier die Bestimmung des Empfängers zum Steuerschuldner – nicht erfüllt ist, kann nicht von einer „Berichtigung“ einer Rechnung ausgegangen werden, wenn der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld erst später ergänzt wird; vielmehr handelt es sich diesfalls um die erstmalige Ausstellung einer Rechnung.

Auf die dritte Frage der anwendbaren Rechtsvorschriften war seitens des EuGH nicht weiter einzugehen.

3.

Praktische Auswirkungen

Sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts nicht erfüllt, liegt ein Reihengeschäft vor.

Die Verwendung einer anderen UID als der des Bestimmungsmitgliedstaates führt daher für den mittleren Unternehmer – neben den umsatzsteuerlichen Folgen im Bestimmungsmitgliedstaat – zu einem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb im UID-Mitgliedstaat. Das gilt bis der mittlere Unternehmer die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nachweist.

Nach der bisherigen österreichischen Praxis ist die Sanierung des kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerbs aufgrund von missglückten Dreiecksgeschäften unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Sanierung wirkt jedoch nur „ex nunc“ und nicht „ex tunc“, dh es kommt nicht rückwirkend zur Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung; nur der kumulative innergemeinschaftliche Erwerb (ohne Vorsteuerabzug) kann berichtigt werden, wenn die korrekte Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen wird.

Der mittlere Unternehmer wird sich aber neben den administrativen und finanziellen Folgen aus den umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsmitgliedstaat mit Säumnisfolgen konfrontiert sehen. Die diesbezüglichen Säumniszuschläge werden wohl nicht vermeidbar sein.

Conclusio

Der EuGH hat mit dem vorliegenden Urteil die Praxis der Nicht-Sanierbarkeit eines missglückten Dreiecksgeschäftes mit Wirkung „ex nunc“ bedauerlicher Weise bestätigt.