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Energiekostenzuschuss I und II für Unternehmen sowie Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen

Tax News - 03. Mrz 2023 | 2 Minuten Lesezeit

Mittels Energiekostenzuschusses begegnete die österreichische Bundesregierung im Vorjahr den außergewöhnlich stark gestiegenen Energiepreisen, wodurch ein Teil der entstandenen Mehrkosten abgedeckt und eine Entlastung von Unternehmen herbeigeführt werden sollte. Aufgrund unveränderter Teuerung wurden weitere Maßnahmen beschlossen.

1.

Verlängerung Energiekostenzuschuss I

Nun erfolgte eine Ausweitung der Fördermaßnahmen des Energiekostenzuschusses I („EKZ I“) auf das 4. Quartal 2022. Eine Antragstellung wird daher auch für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 möglich sein. Das zweigeteilte Antrags-Procedere „Voranmeldung“ und „Antragstellung“ wird beibehalten. Ersten Informationen nach sind dazu folgende Fristen vorgesehen:

  • Voranmeldung: 29. März bis 14. April 2023
  • Antragstellung: 17. April bis 16. Juni 2023

Die Voranmeldung im genannten Zeitraum ist eine Fördervoraussetzung; eine Antragsstellung ohne Voranmeldung kann nicht erfolgen. Wie auch schon zuletzt wird das Prinzip „first come – first served“ gelten.

Für den verlängerten EKZ I gelten im Wesentlichen dieselben Rahmenbedingungen wie für den bisher vorgesehenen EKZ I des Zeitraums Jänner bis September 2022. Neben Strom und Erdgas werden nun aber auch Wärme, Kälte und Dampf als förderfähige Energieträger genannt. Überdies wurde der Kreis der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.

Voranmeldung und Antragstellung kann unverändert über den aws-Fördermanager erfolgen.

2.

Energiekostenzuschuss II

Der für das Jahr 2023 beantragbare Energiekostenzuschuss II soll neue Fördergrenzen, eine neue Förderintensität sowie ersten Medieninformation zufolge eine Erweiterung der förderfähigen Energiearten in der Basisstufe um Heizöl, Heizpellets und Hackschnitzel vorsehen.

Förderungen der Stufen 3 bis 5 setzen die Abgabe einer Beschäftigungsgarantie voraus, wonach sich Unternehmen verpflichten, mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 bestehenden Belegschaft (gerechnet zu Vollzeitäquivalenten) bis 31. Dezember 2024 beizubehalten. Zudem wird für alle Förderstufen eine Beschränkung von Bonuszahlungen und Dividenden bzw Gewinnausschüttungen gelten.

Die Antragsstellung wird in zwei Etappen erfolgen. Das erste Antragsfenster für den Förderzeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das 3. Quartal 2023, das zweite Antragsfenster für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das 1. Quartal 2024 vorgesehen.

Die Antragstellungen werden wieder über den aws-Fördermanager möglich sein.

3.

Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen

Für Kleinst- und Kleinunternehmen steht ein Pauschalfördermodell, die sog. Energiekostenpauschale, als energiekostendämpfende Fördermaßnahme zur Verfügung.

Ersten Informationen nach können Unternehmen in Abhängigkeit von Branchenzugehörigkeit und Umsatz, sofern dieser zwischen EUR 10.000 und EUR 400.000 liegt, eine Förderung in Höhe von EUR 110 bis EUR 2.475 rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Ein Nachweis der Energieintensität ist hierbei nicht erforderlich.

Zuständig für die Abwicklung der Fördermaßnahme ist die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Förderungswerber können sich ab 17. April 2023 für einen Pre-Check bei der FFG online anmelden und erhalten sodann eine Checkliste mit Informationen zum weiteren Antragsprozess.

https://www.ffg.at/news/energiekostenpauschale-des-bundes-bringt-entlastung-fuer-kleinunternehmen

Erste Anträge können ab Mitte Mai 2023 gestellt werden, die Auszahlung soll kurze Zeit danach erfolgen.