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BFG: Einreichung von Gruppen­anträgen per FinanzOnline unzulässig

Tax News - 17. Mrz 2023 | 2 Minuten Lesezeit

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Einreichung eines Gruppenantrages per FinanzOnline als unzulässig erachtet. Die Praxis sieht nun den Gesetzgeber gefordert.

Voraussetzung für die Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist ein schriftlicher Gruppenantrag. Der Gruppenantrag muss unter Verwendung der amtlichen Formulare (G-Formulare) nachweislich spätestens vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam werden soll (§ 9 Abs 8 zweiter Teilstrich KStG). Sodann ist der Gruppenantrag binnen Monatsfrist nach Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters beim zuständigen Finanzamt einzureichen (§ 9 Abs 8 fünfter Teilstrich KStG).

In der Praxis wurden Gruppenanträge häufig per FinanzOnline als „sonstiges Anbringen“ eingebracht. Nach der aktuellen BFG-Entscheidung ist dies nicht mehr möglich, denn das BFG erachtet solche Einreichungen als unzulässig bzw nicht fristwahrend.

1.

Entscheidung des BFG

Das BFG hält in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2023, RV/7102169/2022, fest, dass die Funktion „Beantragung eines Gruppenfeststellungsbescheides“ oder „Gruppenantrag“ als Funktion im FinanzOnline-Verfahren nicht zur Verfügung steht. Demgemäß sei es in FinanzOnline auch technisch nicht möglich, die laut § 9 Abs 8 KStG zwingend zu verwendenden, amtlichen Formulare online auszufüllen und zu übermitteln. Die amtlichen Vordrucke stehen nur in Papierform zur Verfügung und könnten daher ausschließlich im Original und, wegen der erforderlichen nachweislichen Unterschriftsleistung, urschriftlich eingebracht werden.

Wird ein Gruppenantrag auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde übermittelt (zB als sonstiges Anbringen per FinanzOnline), gelte dieser als nicht eingebracht und könne daher weder Entscheidungspflicht auslösen, noch berechtige er die Abgabenbehörde, eine Entscheidung zu treffen; mangels tauglichen Anbringens komme nicht einmal eine Zurückweisung in Betracht (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082). Ein auf unzulässigem Weg eingebrachtes und daher unbeachtliches Anbringen werde auch nicht dadurch zu einem beachtlichen Anbringen und geheilt, weil es die Abgabenbehörde (zunächst) in Bearbeitung genommen hat (VwGH 03.09.2019, Ra 2019/15/0081). Folglich habe auch ein Mängelbehebungsverfahren (§ 85 BAO) zu unterbleiben.

2.

Praktische Auswirkungen

Die Entscheidung des BFG ist von großer praktischer Bedeutung und birgt materielle Brisanz. Denn wird die Einreichung per FinanzOnline als rechtlich unzulässig erachtet, könnte dies eine erst spätere Gruppenbildung zur Folge haben. Damit wären ausgleichsfähige Gruppenverluste als sog Vorgruppenverluste von der Abzugsfähigkeit in der erst später entstandenen Steuergruppe ausgeschlossen.

Zur Fristenwahrung werden daher Gruppenanträge am Postweg per (eingeschriebenen) Brief einzubringen sein. Dies überrascht und fällt wohl aus der Zeit.

Es liegt nun am Gesetzgeber, entsprechend der kommunizierten Zielsetzung einer modernen und digitalen österreichischen Finanzverwaltung, die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Einreichung von Gruppenanträgen per FinanzOnline vorzusehen.