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BAO: Anpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen

Tax News - 24. Mrz 2023 | 1 Minute Lesezeit

Angesichts neuerlicher Erhöhung des Leitzinses der Europäischen Zentralbank um 0,50 %-Punkte erhöhen sich auch Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen), Beschwerdezinsen sowie Umsatzsteuerzinsen.

Die Europäische Zentralbank hat ihren Leitzins mit Wirksamkeit ab 22. März 2023 erhöht. Durch die Anpassungsautomatik erhöht sich damit auch in Österreich der Basiszinssatz von 2,38 % auf 2,88 %, denn der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist gemäß Bundesabgabenordnung (BAO) vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Derzeit liegen diese Zinssätze einheitlich bei 2 % über dem Basiszinssatz.

Ab 22. März 2023 ergeben sich daher gemäß BAO folgende effektive Zinssätze:

RechtsgrundlageZinssatz
Stundungszinsen *)§ 212 Abs 2 BAO4,88 %
Aussetzungszinsen§ 212a Abs 9 BAO4,88 %
Anspruchszinsen§ 205 Abs 2 BAO4,88 %
Beschwerdezinsen§ 205a Abs 4 BAO4,88 %
Umsatzsteuerzinsen§ 205c Abs 5 BAO4,88 %

*) bis 30.06.2024 gemäß § 323c Abs 13 BAO.

Der BMF-Erlass vom 16. März 2023 dazu wurde am 17. März 2023 in der Findok veröffentlicht; dieser ersetzt den BMF-Erlass vom 3. Februar 2023.

Sofern oben genannte Zinsen einen Betrag von jeweils EUR 50,00 nicht erreichen, sind diese nicht festzusetzen.