Rechnungsberichtigung bei bereits verjährten Umsatzsteuerschulden
Kürzlich bestätigte der VwGH, dass es aufgrund explizit gesetzlicher ex-nunc-Wirkung einer Rechnungsberichtigung unerheblich ist, ob für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Eine Berichtigung der Rechnung kann daher trotz Festsetzungsverjährung erfolgen.
Im vom VwGH zu beurteilenden Fall war strittig, ob eine steuerwirksame Berichtigung von Rechnungen auch dann möglich ist, wenn die ursprüngliche Umsatzsteuerschuld bereits verjährt ist.
Wesentliche Aussagen des VwGH
Nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts könne eine Rechnungsberichtigung nur solange umsatzsteuerrechtliche Wirkung entfalten, als das Veranlagungsjahr, in dem eine solche Rechnung ihren Ursprung bzw ihre Wurzel (Leistungszeitraum) habe, noch nicht verjährt ist.
Der VwGH widersprach dieser Ansicht und bestätigte mit Erkenntnis vom 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, dass es aufgrund der in § 16 Abs 1 UStG ausdrücklich angeordneten Wirkung der Rechnungsberichtigung „ex-nunc“ (von nun an) unerheblich sei, ob für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Das Umsatzsteuergesetz sehe nach § 11 Abs 12 leg cit keine Befristung der Rechnungsberichtigung vor. Auch ergäbe sich keine Befristung der Rechnungsberichtigung– mangels Rückwirkung der Rechnungsberichtigung – aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 207 Abs 2 BAO).
Bei einer Rechnungsberichtigung gemäß § 11 Abs 12 UStG sind angesichts gesetzlichen Verweises die Regelungen des § 16 Abs 1 UStG (Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage) analog anzuwenden. Hieraus resultieren Änderungen hinsichtlich des geschuldeten Umsatzsteuerbetrages wie auch eines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs.
Folgerungen
Da aufgrund ausdrücklich angeordneter „ex nunc“-Wirkung einer Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt bleibt, kann bzw hat eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Erfolgt im Rahmen einer Berichtigung eine Entgeltserhöhung ist seitens des Abnehmers eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs (zu dessen Gunsten) aber erst möglich, wenn auch die formalen Voraussetzungen nach § 12 Abs 1 UStG erfüllt sind, somit insb die korrigierte Rechnung vorliegt.