Abgabenänderungsgesetz 2024 – Begutachtungsentwurf
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 3. Mai 2024 den Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) veröffentlicht. Das Gesetzesvorhaben umfasst eine Vielzahl an Neuerungen, aber auch Anpassungen bereits bestehender Regelungen.
Im Folgenden sollen die wesentlichen Inhalte des Entwurfs zum Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) zusammenfasst werden:
1. Einkommensteuer
Lebensmittelspenden
Begleitend zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an durch Bescheid begünstigte mildtätige Einrichtungen soll sichergestellt werden, dass auch im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer solche Zuwendungen neutral für den zuwendenden Steuerpflichtigen sind. Durch die (einmalige) Abzugsfähigkeit des Restbuchwerts (und somit der gesamten Einstandskosten) hat die Zuwendung für Steuerpflichtige damit künftig weder Vor- noch Nachteile. Die Neuregelung vermeidet, dass der gemeine Wert der zugewendeten Lebensmittel ermittelt und ertragsteuerlich berücksichtigt werden muss. Die Vorschriften sollen mit 01.01.2024 in Kraft treten.
Spendendeckel
§ 18 Abs 1 Z 7 EStG sieht einen Spendendeckel von 10 % in Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte vor. Nun soll klargestellt werden, dass der maßgebliche Spendendeckel vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Z 8 und Z 9 (Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen bzw. Innovationsstiftung für Bildung und deren Substiftungen) zu ermitteln ist.
In Z 7 und Z 8 wird berichtigt, dass lohnsteuerlich begünstigt behandelte nichtselbstständige Einkünfte, die gemäß § 41 Abs 4 erster Satz EStG im Rahmen der Veranlagung nicht dem Einkommensteuertarif unterworfen werden, bei der Ermittlung des Spendendeckels nicht einbezogen werden. Dasselbe gilt auch für sondersteuersatzbegünstigte Kapital- und Grundstückseinkünfte. Diese sind nur zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der Ausübung einer Regelbesteuerungsoption im tarifsteuerpflichtigen Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind. Die nunmehrigen Klarstellungen bewirken aber keine Änderungen in der Praxis, weil der Spendendeckel bereits bisher nach diesen Kriterien ermittelt werden musste.
Entschärfung bei „verunglückter“ Realteilung
Nach geltender Rechtslage kommt es bei Realteilungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) fallen, zur Realisierung sämtlicher stiller Reserven.
Spiegelbildlich zur bereits mit AbgÄG 2023 eingeführten Regelung betreffend „verunglückte“ Zusammenschlüsse soll es künftig auch für „verunglückte“ Realteilungen nur noch zu einer anteiligen Realisierung hinsichtlich der in der „Fremdquote“ enthaltenen stillen Reserven kommen. Im Ausmaß der „Eigenquote“, dh insoweit das begünstigte Vermögen dem Übernehmenden vor wie nach der Übertragung weiterhin steuerlich zuzurechnen ist, sollen die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden (Ergänzung in § 24 Abs 7 letzter Satz EStG und sinngemäße Anwendung des § 32 Abs 3 EStG).
Entnahmen bei Personengesellschaften
Bereits mit dem AbgÄG 2023 wurde eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur steuerlichen Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- oder Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft geschaffen („Einlage“). Nunmehr soll auch der spiegelbildliche Vorgang („Entnahme“) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Dabei sollen die Rechtsfolgen für die Entnahme von Wirtschaftsgütern an jene für die Einlage von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften angelehnt werden, womit auch der Entnahmevorgang zwischen Fremd- und Eigenquote differenziert und in einen Veräußerungs- und einen Entnahmevorgang aufgespalten werden soll.
- Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen stellt damit künftig nur insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter den übrigen Gesellschaftern nach der Übertragung nicht mehr zuzurechnen sind („Fremdquote“). Der anlässlich der Übertragung entstehende Veräußerungsgewinn hinsichtlich der Fremdquote wird dabei auf Ebene der Personengesellschaft realisiert.
- Insoweit die Wirtschaftsgüter dem entnehmenden Steuerpflichtigen vor wie nach der Übertragung zuzurechnen sind („Eigenquote“), soll eine Entnahme gemäß § 6 Z 4 EStG (Übertragung aus einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen) oder ein steuerneutraler Vorgang (Übertragung aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder Übertragungen in das Sonderbetriebsvermögen) vorliegen.
Die Vorschriften sollen erstmals für Übertragungen mit Stichtag nach dem 30.06.2024 zur Anwendung gelangen.
Ausweitung antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Künftig soll eine antragslose Veranlagung auch dann möglich sein soll, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt – vorausgesetzt, dass sämtliche Erfordernisse für eine antragslose Veranlagung erfüllt sind.
Freibetragsbescheide nur auf Antrag
Angesichts geringer praktischer Relevanz wie auch unter der Zielsetzung der Verwaltungsvereinfachung, sollen Freibetragsbescheide zukünftig nur auf Antrag erlassen werden.
Umwandlung „phantom shares“ in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung
Das AbgÄG 2024 ermöglicht nunmehr, dass virtuelle Anteile („phantom shares“), die per se sonst alle Voraussetzung der neuen Start-up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllen, bis 31. Dezember 2025 umgestellt werden, ohne dass es zu einer Bewertung und (Lohn-)Besteuerung kommt.
Vor einem Umstieg wäre aber jedenfalls die Vorteilhaftigkeit zu prüfen.
2. Körperschaftsteuer
Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei stufenweiser Erweiterung der Unternehmensgruppe
Gemäß § 9 Abs 7 KStG sind Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste innerhalb der Unternehmensgruppe bei der Gewinnermittlung steuerlich nicht abzugsfähig, um eine doppelte Verwertung ein und desselben Verlustes zu vermeiden.
Die geplante Neuregelung (in § 9 Abs 7 Z 4a KStG) soll sicherstellen, dass dies nicht durch eine stufenweise Erweiterung der Unternehmensgruppe nach oben umgangen werden kann. Demnach sollen vortragsfähige Verluste des (nunmehrigen) Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe (Vorgruppenverluste) nicht verrechnet werden können, soweit darin – vormals abzugsfähige – Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, die bereits im Zeitpunkt der Abschreibung oder Veräußerung Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren. Die Regelung soll auch für noch nicht berücksichtigte, dh noch nicht abgereifte Siebentelbeträge gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG gelten; auch diese sollen folglich in der neuen Unternehmensgruppe nicht für eine Verrechnung zur Verfügung stehen, um eine ansonst mögliche doppelte Verwertung dieser Verluste zu unterbinden.
Die Regelung soll am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Option auf Verzicht Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder
Die Verrechnung von ausländischen Verlusten im Regime der Steuergruppe soll durch die Möglichkeit des Verzichts auf die Zurechnung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds als Wahlrecht ausgestaltet werden (§ 9 Abs 6 Z 6 KStG). Der Verzicht soll für jedes Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden können und bezieht sich jeweils auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Ein Verzicht auf die Zurechnung des ausländischen Verlustes kann insbesondere für Unternehmensgruppen relevant sein, die auch in den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBestG) fallen. Die Regelung dient damit auch der Verwaltungsvereinfachung. Der Verzicht auf die Zurechnung der Verluste eines ausländischen Gruppenmitglieds soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ermöglicht werden.
Einbringung Gruppenantrag
Die aufgrund der zuletzt ergangenen BFG-Entscheidung (03.02.2023, RV/7102169/2022; siehe hierzu WZP Tax News vom 17.03.2023) eng zu verstehende Antragsmöglichkeit auf Gruppenbesteuerung soll nun gesetzlich erweitert werden.
Eine zulässige Form der Einbringung des Gruppenantrags soll künftig auch dann vorliegen, wenn die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt sind und vom Gruppenträger unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion in FinanzOnline hochgeladen werden.
Ergänzungssteuer
In § 10a Abs 3 KStG soll ergänzt werden, dass bei der Berechnung der effektiven Steuerlast einer ausländischen Körperschaft auch eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer berücksichtigt werden soll, die nachweislich auf diese Körperschaft entfällt.
Diese Regelung soll unabhängig davon gelten, ob die ausländische Gesellschaft nach ausländischem Recht selbst Steuerschuldner für die Ergänzungssteuer ist oder ob die Steuerschuld für die gesamte Unternehmensgruppe bei einer einzigen Geschäftseinheit liegt (wie zB in Österreich nach § 6 iVm § 76 MinBestG).
Zudem soll auch bei der Hinzurechnungsbesteuerung bzw beim Methodenwechsel klargestellt werden, dass die nationale Ergänzungssteuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung angerechnet werden kann (durch Verweise in § 10a Abs 9 Z 3 und Z 4 KStG auf Abs 3). Die Berücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer soll ebenso beim Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren berücksichtigt werden (gemäß einer Änderung des § 12 Abs 1 Z 10 KStG).
3. Umsatzsteuer
Leistungsortregelung Streaming-Leistungen
In der Vergangenheit ergaben sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsorts, wenn Leistungen virtuell zur Verfügung gestellt wurden. Die Leistungsortregelung des § 3a Abs 13 UStG soll daher in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/542 erweitert werden und zukünftig insb auch Streaming-Leistungen umfassen, die nicht unter § 3a Abs 11 lit a UStG fallen (zB interaktive Online-Sprachkurse). Für diese Leistungen liegt der Leistungsort in Anlehnung an die Leistungsortregel für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an dem Ort, an dem der Empfänger den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Änderungen sollen mit 01.01.2025 in Kraft treten.
Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden
Bislang müssen Unternehmer Lebensmittelentnahmen gegebenenfalls als Entnahmeeigenverbrauch versteuern. Künftig soll eine echte Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden an bestimmte begünstigte Einrichtungen (hier wird auf das EStG abgestellt) zur Anwendung gelangen. Ein (anteiliges) Recht auf Vorsteuerabzug ist daher nicht ausgeschlossen.
Die Änderung soll mit 01.01.2025 in Kraft treten.
Kleinunternehmerregelung
Im Zuge der Implementierung der Vorgaben der EU wird ein „EU-Kleinunternehmer“ geschaffen, sodass österreichische Unternehmen auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen können et vice versa ausländische Unternehmen in Österreich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können.
Anwendung künftig auch für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer:
Künftig soll es auch Unternehmer, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, möglich sein, die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG anzuwenden.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der betreffende Unternehmer zusätzlich zur nationalen Umsatzschwelle von EUR 42.000 (Bruttogrenze) die unionsweite Umsatzschwelle von EUR 100.000 sowohl im laufenden wie auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreitet. Welche Umsätze hierbei einzubeziehen sind, ergibt sich aus § 6 Abs 1 Z 27 UStG. Bei Überschreitung dieser Schwellen soll die Befreiung ab dem Zeitpunkt des Überschreitens grundsätzlich nicht mehr anwendbar sein (zur Toleranzregelung betreffend die nationale Schwelle siehe unten).
Eine weitere Voraussetzung ist die Beantragung der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung für Zwecke der in Österreich bewirkten Umsätze in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer das Unternehmen betreibt.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung erhält der Unternehmer von der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats eine „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ mit dem Suffix „-EX“ ausgestellt. Die in Österreich erbrachten Umsätze hat der Kleinunternehmer in eine Erklärung aufzunehmen und bei der zuständigen Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats einzureichen, welche die Informationen an die österreichischen Behörden weiterleitet.
Anpassung der Umsatzgrenze, Toleranzregelung, Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung:
Die Berechnung der Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 stellte nach der bisherigen Judikatur des VwGH (28.10.1998, 98/14/0057) auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab. Dies hatte zur Folge, dass die Kleinunternehmergrenze – die Anwendung des Normalsteuersatzes unterstellt – bisher tatsächlich EUR 42.000 betragen hat. Aufgrund der nunmehr unionsrechtlich gebotenen Rechtslage ua soll es bei der Berechnung der Umsatzgrenze und des unionsweiten Jahresumsatzes auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht im Sinne des genannten VwGH Erkenntnisses nicht mehr ankommen. Damit die Höhe der Kleinunternehmergrenze unverändert bleibt, soll der Betrag von EUR 35.000 Euro durch EUR 42.000 ersetzt werden.
Eine weitere Änderung betrifft die Toleranzregelung. In der geltenden Ausgestaltung ist ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren unbeachtlich. Zukünftig soll eine 10 %-Toleranzregelung eingeführt werden. Anders als bisher soll ein Überschreiten der Toleranzregelung nicht mehr auf den Jahresbeginn zurückwirken, sondern die Befreiung entfällt mit dem Umsatz, mit dem die 10 %-Toleranzregelung überschritten wurde. Für diesen und alle folgenden Umsätze ist die Befreiung nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % ist es zulässig, die Kleinunternehmerbefreiung noch bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahrs in Anspruch zu nehmen.
Auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung kann verzichtet werden. Unternehmer, die das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, müssen den Verzicht über den Ansässigkeitsmitgliedstaat erklären. Der Verzicht soll nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs und für Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, nur spätestens bis zum 31.01. des betreffenden Kalenderjahres möglich sein und kann unverändert frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden.
Ausweitung der Möglichkeit zur vereinfachten Rechnungsausstellung:
Künftig sollen Kleinunternehmer ungeachtet der Höhe des Rechnungsbetrags die Möglichkeit haben, vereinfachte Rechnungen gemäß § 11 Abs 6 UStG auszustellen. Kommt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung (zB aufgrund des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze), ist die vereinfachte Rechnungsausstellung nur noch für jene Rechnungen zulässig, deren Gesamtbetrag – gemäß der allgemeinen Regelung – EUR 400 nicht übersteigt.
Vorsteuerabzug:
Unternehmer, die in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können ab 01.01.2025 die Kleinunternehmerbefreiung gegebenenfalls auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Daher soll Art 12 Abs 5 UStG dahingehend angepasst werden, dass der Vorsteuerabzug betreffend Eingangsumsätze, die mit im Zielmitgliedstaat unter die Kleinunternehmerbefreiung fallenden Umsätzen in Zusammenhang stehen, ausgeschlossen ist. Wie schon bisher soll für von § 6 Abs 1 Z 28 UStG erfasste Umsätze der Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen sein.
Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung von in Österreich ansässigen Unternehmern in anderen Mitgliedstaaten:
Im Inland ansässige Unternehmen sollen die Kleinunternehmerbefreiung spiegelbildlich (bei Nicht-Überschreitung der unionsweiten sowie der jeweils maßgeblichen nationalen Schwelle im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr) auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können. Hierzu muss über ein hierfür eingerichtetes Portal eine Vorabmitteilung eingebracht werden, woraufhin die „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ grundsätzlich binnen 35 Werktagen nach Eingang der Vorabmitteilung erteilt werden soll.
Ab dem Zeitpunkt der Registrierung soll eine Verpflichtung zur Einreichung von quartalsweisen Meldungen über die Umsätze bestehen, welche jeweils bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen sein werden.
Das Verfahren soll jederzeit freiwillig beendet werden können, wobei auch ein Ausschluss aus dem Verfahren vorgenommen werden kann.
Die Änderungen iZm der Kleinunternehmerregelung sollen mit 01.01.2025 in Kraft treten.
Differenzbesteuerung bei Kunstgegenständen
Die Differenzbesteuerung soll bei der Lieferung von Kunstgegenständen nicht anwendbar sein, wenn die Lieferung an einen Wiederverkäufer oder die Einfuhr durch den Wiederverkäufer einem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Die Änderung soll mit 01.01.2025 in Kraft treten.
4. Bundesabgabenordnung
- Anträge zur Verlängerung von Abgabenerklärungsfristen können derzeit innerhalb offener (Nach-)Frist unbegrenzt gestellt werden, weil die Nachfrist eine verlängerbare behördliche Frist darstellt. Die Anträge auf Fristverlängerungen für die Einreichung von Abgabenerklärungen sollen künftig auf eine einmalige Nachfrist eingeschränkt werden.
- Die Umsatzsteuer-Gutschrift-Zinsen sollen eingeschränkt werden.
5. Sonstiges
- Die nachträgliche Übermittlung eines korrigierten Lohnzettels wie auch die Korrektur beim Familienbonus Plus sollen als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO gelten (Verwaltungsvereinfachung durch gesetzliche Verankerung eines ausdrücklichen Verfahrenstitels).
- Das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG wird um Einkünfte aus Kryptowährungen ergänzt.
- Es soll keine Gebühr gemäß § 14 TP 5 GebG mehr auf jene Beilagen entfallen, die auf elektronischem Wege der Behörde übermittelt werden, sofern diese schon im selben Verfahren in Papierform vorgelegt wurden.
- Die Zuständigkeiten für Konzerne, die CbCR und Pillar II relevante Gesellschaften in Österreich unterhalten, soll neu geregelt werden und allgemein eine Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe vorgesehen werden.
Die Begutachtungsfrist endet bereits am 17. Mai 2024. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.