BAO: Erhöhung Stundungszinsen ab 1. Juli 2024
Die anlässlich der Corona-Pandemie befristete Absenkung der Stundungszinsen auf 2 % über dem Basiszinssatz läuft mit 30.06.2024 aus.
Werden für Abgabenschuldigkeiten iZm Bundesabgaben Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) beantragt und bewilligt, fallen gemäß § 212 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) Stundungszinsen an. Die Höhe der Stundungszinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkte seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Stundungszinsen sind (für Bundesabgaben) nicht festzusetzen, sofern diese den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen.
Erhöhung ab 01.07.2024
Angesichts der Corona-Pandemie gilt seit 1. Februar 2022 ein „ermäßigter“ Stundungszinsensatz von 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 323c Abs 13 BAO), welcher aber nur noch bis 30. Juni 2024 Anwendung findet. Ab dem 1. Juli 2024 gilt wieder der reguläre Zinssatz für Zahlungserleichterungen in Höhe von 4,5 % über dem Basiszinssatz. Dies hat zufolge, dass der effektive Zinssatz – auf Grundlage des aktuellen Basiszinssatzes nach erfolgten Anpassungen – von zuletzt 5,88 % auf 8,38 % ansteigt.
Die Erhöhung der Zinsen gilt sowohl für bereits vor dem 1. Juli 2024 gestellte und bewilligte Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung wie auch für neu eingebrachte Anträge, sodass ab 1. Juli 2024 jedenfalls der höhere Zinssatz Anwendung findet.