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BMF: Keine Umsatzsteuer auf Einwegpfand

Tax News - 17. Okt 2024 | 3 Minuten Lesezeit

Das BMF bestätigt, dass Pfandgelder auf Einwegpfand nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die betreffenden Getränkelieferungen sind und diese daher nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Gleiches gilt für die Auszahlung des Pfandgeldes durch den Rücknehmer bei Retournierung der Einweggetränkeverpackung.

1. Regelung ab 01.01.2025

Ab 1. Jänner 2025 ist jeder, der gewerbsmäßig Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter in Verkehr setzt, verpflichtet, vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in Höhe von EUR 0,25 je Verpackung im Namen und auf Rechnung der sog. „Zentralen Stelle“ einzuheben.1

Zu den gewerbsmäßigen Inverkehrsetzern gehören insb Getränkeproduzenten, -importeure und -händler, der Lebensmittelhandel und Gastronomiebetriebe.

„Zentrale Stelle“ im Sinn dieser Bestimmung ist die EWP Recycling Pfand Österreich gemeinnützige GmbH (EWP), welche bis zum Inkrafttreten des Einwegpfandes ein zentrales Sammlungs- und Verwertungssystem für die von § 4 Einwegpfand-VO umfassten Getränkeverpackungen schaffen wird. Entsprechend den Regelungen der Einwegpfand-VO wird das Einwegpfand über die Handelskette vom Erstinverkehrsetzer (Getränkeproduzent oder -importeur) bis zum Endverbraucher im Namen und auf Rechnung der EWP eingehoben. Die jeweiligen Erstinverkehrsetzer müssen die über die Kette eingehobenen Beträge zumindest monatlich an die EWP weiterleiten.

Bei Retournierung der Einwegverpackungen durch die Konsumenten erhalten diese vom jeweiligen Rücknehmer das geleistete Pfand im Namen und auf Rechnung der EWP wieder zurück. Die Rücknehmer erhalten die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge von der EWP erstattet.

 

2. Fragestellungen

Welche umsatzsteuerlichen Folgen resultieren aus:

  • vereinnahmten Pfandbeträgen,
  • der Retournierung von Pfandbeträgen sowie
  • den gewerbsmäßigen Inverkehrsetzern verbleibenden Differenzbeträgen aus eingehobenen und ausbezahlten Pfandbeträgen?

 

3. Auskunft des BMF

Gewerbsmäßige Inverkehrsetzer müssen künftig von Einweggetränkeverpackungen vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in Höhe von EUR 0,25 je Gebinde im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einheben und monatlich an diese übermitteln.2

Da den zugeflossenen Pfandbeträgen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der zentralen Stelle an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde liegen, stellen die Pfandbeträge auch keine steuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der „Zentralen Stelle“ nicht der Umsatzsteuer.

Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfandes von EUR 0,25 je Gebinde zurücknehmen. Auch die Rückzahlung des Pfandes erfolgt im Namen und auf Rechnung der „Zentralen Stelle“, welche allen registrierten Rücknahmeverpflichteten die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge monatlich erstatten muss. Die Pfandbeträge sind bei Retournierung der bepfandeten Verpackung rückzahlbar und haben daher die Funktion einer Kaution, welche – entsprechend dem Zweck der „Zentralen Stelle“ – verhaltenslenkend wirken und die Rückgabequote der entleerten Einweggetränkeverpackungen erhöhen soll.

Auch die Retournierung von Pfandbeträgen stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Da Endverbraucher den von ihnen bezahlten Pfandbetrag nicht zurückerstattet erhalten, wenn sie die Einweggetränkeverpackungen nicht retournieren, verbleibt ein Differenzbetrag zwischen den eingehobenen und den ausbezahlten Pfandbeträgen für retournierte Einweggetränkeverpackungen („Pfandschlupf“) bei der zentralen Stelle und wird für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems verwendet. Da weder die Einhebung noch die Retournierung der Pfandbeträge bei der zentralen Stelle im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches erfolgt sind, unterliegen auch die mangels Retournierung der Verpackungen durch die Kunden bei der zentralen Stelle verbleibenden Pfandbeträge („Pfandschlupf“) nicht der Umsatzsteuer, weil auch diesen keine Leistung der zentralen Stelle an die Endkunden oder andere Leistungsempfänger gegenübersteht.

 

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den im Rahmen des Betriebs des Sammel- und Verwertungssystems (Einwegpfandsystems) vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 handelt. Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es – sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird – erforderlich, dass dieser getrennt vom Entgelt angeführt wird.3 Ein Hinweis darauf, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der „Zentralen Stelle“ vereinnahmt und verausgabt werden, ist nicht erforderlich, zumal es sich bei den vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 handelt.

  1. Gemäß § 4 Einwegpfand-VO, BGBl II Nr. 283/2023 iVm § 14c Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idgF.
  2. Gemäß § 4 der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl II Nr. 283/2023.
  3. Siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000), GZ 09 4501/58-IV/9/00 idF GZ 2023-0.877.675 vom 15. Dezember 2023, Rz 656.