UGB: Anpassung der Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklasse und Konzernbefreiung
Mit der UGB-Schwellenwerte-Verordnung wurde der delegierte Rechtsakt der EU (RL 2023/2775 vom 17. Oktober 2023), der eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse vorsieht, in nationales Recht transformiert. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz zu den neuen Größenklassen des § 221 UGB und Schwellenwerte zur Konzernbefreiung gemäß § 246 UGB ist mit 20. November 2024 in Kraft getreten.
Angesichts der hohen Inflationsraten der letzten Jahre überschreiten viele Unternehmen die bislang geltenden Größenklassen, die unterschiedliche, mitunter umfangreiche Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen bedingen. Auch die Verpflichtung zur Erstellung eines (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichts gemäß CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) knüpft an die Kategorisierung nach den Größenklassen an.
Am 20. November 2024 wurde die UGB-Schwellenwerte-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, womit die im Jahr 2023 veröffentlichte delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Europäischen Kommission im österreichischen Recht umgesetzt wurde. Die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse zur Ermittlung der Größenklasse und zur Konzernbefreiung wurden um rund 25 % angepasst. Die die Arbeitnehmeranzahl betreffenden Schwellenwerte wurden nicht geändert.
Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklasse gemäß § 211 UGB
Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatz | ⌀ Anzahl Arbeitnehmer |
---|---|---|---|
Kleinst- kapitalgesellschaft | ≤ EUR 450.000 (bisher: max EUR 350.000) | ≤ EUR 900.000 (bisher: max EUR 700.000) | ≤ 10 |
Kleine Kapitalgesellschaft | > EUR 0,45 – 6,25 Mio (bisher: max EUR 5 Mio) | > EUR 0,9 – 12,5 Mio (bisher: max EUR 10 Mio) | > 10 – 50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft | > EUR 6,25 – 25 Mio (bisher: max EUR 20 Mio) | > EUR 12,5 – 50 Mio (bisher: max EUR 40 Mio) | > 51 – 250 |
Große Kapitalgesellschaft | > EUR 25 Mio (bisher: > EUR 20 Mio) | > EUR 50 Mio (bisher: > EUR 40 Mio) | > 250 |
Schwellenwerte zur Konzernbefreiung gemäß § 246 UGB
Obergrenze | Bruttomethode | Nettomethode |
---|---|---|
Bilanzsumme | EUR 30 Mio (bisher: EUR 24 Mio) | EUR 25 Mio (bisher: EUR 20 Mio) |
Umsatzerlöse | EUR 60 Mio (bisher: EUR 48 Mio) | EUR 50 Mio (bisher: 40 Mio) |
Werden zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten, treten die Rechtsfolgen der neuen Größenklasse im Folgejahr ein. Welche zwei Kriterien überschritten werden, ist dabei nicht maßgeblich. Für Sonderfälle (zB Umgründungen) gelten gesonderte Regelungen.
Inkrafttreten
Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für den Eintritt oder den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 01.01.2024 liegen.
Conclusio
Die Anhebung der Schwellenwerte ermöglicht es Unternehmen, ggf in einer niedrigeren Größenklasse zu verbleiben. Damit trifft diese nicht ein hieraus resultierender, erhöhter Aufwand iZm der Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Denn Auswirkungen ergäben sich unter anderem bei:
- Umfang, Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses
- Verpflichtenden Anhangsangaben
- Pflicht zur Abschlussprüfung
- Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses
- Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts im Sinne der CSRD
- Umfang der Offenlegung im Firmenbuch
Unser Team steht Ihnen mit weiteren Informationen gerne zur Verfügung.