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Budgetbegleitgesetz 2025 in Begutachtung

Tax News - 03. Mai 2025 | 9 Minuten Lesezeit

Der bereits mit Spannung erwartete Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) ist mit 02.05.2025 in Begutachtung gegangen. Mit diesem Gesetzesvorhaben soll unter der Zielsetzung der Budgetkonsolidierung bzw Förderung der Steuergerechtigkeit eine Entlastung und Stärkung von Unternehmen sowie deren Beschäftigten wie auch eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bewirkt werden – und treffsichere Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Haushaltsdefizit zu reduzieren.

Österreich befindet sich aktuell in einer herausfordernden wirtschaftlichen Lage. Da die heimische Wirtschaftsleistung 2024 um 1,2 % und damit stärker als 2023 (-1 %) schrumpfte, findet sich Österreich in der längsten Rezession der Zweiten Republik. Ein baldiger Aufschwung ist laut Studie des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) nicht zu erwarten. Die Österreichische Bundesregierung sieht sich daher vor der Herausforderung, den Bundeshaushalt an die neuen Gegebenheiten anzupassen und gemäß Regierungsprogramm 2025-2029 Maßnahmen umzusetzen, „die sowohl wachstums- als auch beschäftigungsfördernd wirken.“

Im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 20251 wurden bereits erste abgabenrechtliche Maßnahmen zur Konsolidierung des Budgethaushalts ab dem Jahr 2025 beschlossen. Weitere wesentliche Konsolidierungsmaßnahmen für die Jahre 2025 und 2026 sollen nun mit dem BBG 2025 folgen, wobei mit dem gegenständlichen Gesetzespaket bis zum Jahr 2029 Mehreinnahmen iHv rund EUR 5,1 Mrd. und Entlastungsmaßnahmen iHv rund EUR 1,5 Mrd. erwartet werden.

Wir dürfen Sie im Folgenden zu den wesentlichen steuerlichen Vorhaben dieses Maßnahmenpaktes informieren:

 

Aussetzen des letzten Drittels der Inflationsanpassung im Rahmen der kalten Progression

Aus Gründen der Budgetkonsolidierung sollen die Inflationsanpassungen für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen. Damit einhergehend läuft die befristete Erhöhung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden aus.

 

Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages

Die Valorisierung gewisser Familienleistungen soll für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht an die Inflation angepasst werden.

 

Erhöhung des Pendlereuros

Um eine sozialere Berücksichtigung der Kosten jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erreichen, die darauf angewiesen sind, zu ihrer Arbeitsstätte zu pendeln, soll der Pendlereuro, der als Absetzbetrag direkt die Steuer reduziert, erhöht werden.

Der Pendlereuro betrug bisher zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn Anspruch auf ein Pendlerpauschale bestand. Dieser soll ab 2026 sechs Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betragen.

Im Rahmen der Sozialversicherung-Rückerstattung soll der maximale Erstattungsbeitrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale von EUR 608 (Wert für das Kalenderjahr 2025) auf EUR 737 angehoben werden. Ausgehend von diesem Betrag, soll im Rahmen der Inflationsanpassung 2025 nochmals eine Erhöhung für das Jahr 2026 erfolgen.

 

Ermöglichung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen für die Kalenderjahre 2025 und 2026 die Möglichkeit haben, jedem ihrer Arbeitnehmer eine steuerfreie Mitarbeiterprämie zu gewähren. Im Kalenderjahr 2025 soll eine Mitarbeiterprämie bis maximal EUR 1.000 steuerfrei gewährt werden können.

Für die Steuerbefreiung soll das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich sein, dh die Mitarbeiterprämie soll auch nur einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden können, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.

Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich – wie es auch bei der Teuerungsprämie vorgesehen war – um eine zusätzliche Zahlung handeln, dh um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen sollen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht in Betracht kommen.

Unter Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen dieser Maßnahme (Evaluierung bis 30. April 2026) , soll in weiterer Folge ein Gesetzesvorschlag bis 31. Mai 2026 mit den Voraussetzungen und der maximalen Prämienhöhe für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 ausgearbeitet werden.

 

Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer – Immobilientransaktionen und „Share Deals“

Um Immobilientransaktionen in Form von „Share Deals“ steuerlich effektiver zu erfassen, sollen zum einen die Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels bzw der Anteilsvereinigung und -übertragung erweitert und zum anderen zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften geschaffen werden.

Wie bisher soll es zwei Tatbestände geben, einerseits den „Gesellschafterwechsel“ (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG) und, wenn dieser nicht zur Anwendung gelangt, die „Anteilsvereinigung und -übertragung“ (§ 1 Abs 3 Z 2 GrEStG). Die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigungen sollen vor allem durch folgende Maßnahmen bewirkt werden:

  • Die zur Erfüllung der Steuertatbestände maßgebende Beteiligungsschwelle soll von 95 % auf 75 % herabgesenkt werden, womit nicht mehr 95 % der Anteile als in einer Hand vereinigt gelten oder übergehen müssen, sondern hierfür 75 % ausreichend sind. Damit soll die Verhinderung der Tatbestandserfüllung – durch Zurückbehaltung von sog. Zwerganteilen – erschwert werden.
  • Darüber hinaus sollen beim Tatbestand der Anteilsübertragung oder -vereinigung Anteilsverschiebungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften in einer Beteiligungskette mittels Durchrechnung auf jeder Ebene berücksichtigt werden (mittelbare Anteilsverschiebungen). Eine solche Mittelbarkeit soll dann vorliegen, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst übertragen werden, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft. Eine „Börsenklausel“ soll Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, für den Tatbestand des Gesellschafterwechsels ausklammern.
  • Beim Tatbestand der Anteilsvereinigung soll das Zurechnungssubjekt von der (Steuer-)Gruppe gem § 9 KStG 1988 auf gesondert definierte Personenvereinigungen geändert werden. Eine Personenvereinigung liegt – in Anlehnung an den gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff2 – vor, wenn Personen- oder Kapitalgesellschaften durch Beteiligungen oder sonst zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen (zB auch durch Syndikats- oder Stimmbindungsverträge). Damit soll insbesondere die Verhinderung der Tatbestandserfüllung – durch Zurückbehaltung von Zwerganteilen (über sog. GrESt-Blocker) – erschwert werden. Auch natürliche Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben, werden dabei erfasst.
  • Bei der Anteilsvereinigung soll nunmehr der Steuerschuldner immer derjenige oder diejenige sein, in dessen oder deren Hand die Anteile vereinigt werden. Dies soll eine Person oder eine Personenvereinigung (Gesamtschuldverhältnis) sein können.
  • Neben der Erweiterung der Grundtatbestände sollen zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Steuersatz geschaffen werden: Wird eine Anteilsvereinigung, ein Gesellschafterwechsel oder ein Umgründungsvorgang durch eine Immobiliengesellschaft verwirklicht, soll die Steuer 3,5% vom gemeinen Wert Eine Immobiliengesellschaft soll vorliegen, wenn der Unternehmensschwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Um eine Ungleichbehandlung zwischen „Share Deals“ und „Asset Deals“ im Familienverband zu verhindern, soll für den Fall, dass alle Gesellschafter, die an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt sind, ausschließlich dem Familienverband angehören, jedoch weiterhin der Grundstückswert und der begünstigte Steuersatz (0,5 %) angewendet werden.

Die Änderungen sollen mit 1.7.2025 in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht oder entstehen würde.

Die Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung sollen auch verwirklicht werden, wenn es zu einer Verschiebung von Anteilen kommt, solange diese nicht unter die maßgeblichen Beteiligungsschwellen (75 %) sinken. Durch das Inkrafttreten des BBG 2025 selbst wird dem Gesetzesentwurf zufolge aber kein Erwerbsvorgang verwirklicht.

 

Einführung eines Umwidmungszuschlages bei Grundstücksveräußerungen

Wertsteigerungen durch Umwidmungen von Grundstücken (insb Grünland zu Bauland) soll bei der Besteuerung – unter der gesetzespolitischen Begründung der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit – stärker Rechnung getragen werden.

Zu diesem Zweck soll den positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünften aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden (bei „Altvermögen“ und „Neuvermögen“) ein Umwidmungszuschlag hinzugerechnet werden. Dieser soll 30 % (gedeckelt) betragen und grundsätzlich im Rahmen der Immobilienertragsteuer abgeführt werden. Um eine überschießende steuerliche Belastung bei umgewidmeten Grundstücken zu verhindern, die eine besonders hohe Wertsteigerung erfahren haben, soll gewährleistet werden, dass auch mit Berücksichtigung des Umwidmungszuschlags jedenfalls keine höheren Einkünfte zu erfassen sind, als an Veräußerungserlös erzielt wurde.

Keine Auswirkungen soll der Umwidmungszuschlag auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung (75 %-Grenze) haben, weil er den Verkehrswert des Grundstücks nicht ändert. Auch bei der Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG 1988 bzw § 13 Abs 4 KStG 1988 soll der Umwidmungszuschlag nicht berücksichtigt werden, weil zur Ermittlung der stillen Reserven ex lege3 auf den – durch den Umwidmungszuschlag unveränderten – Veräußerungserlös abzustellen ist.

Erfasst sein sollen Veräußerungen von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.

 

Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale

Der Anwendungsbereich der ertragsteuerlichen Basispauschalierung soll ausgeweitet werden. Demnach sollen für das Kalenderjahr 2025 die Umsatzgrenze von EUR 220.000 auf EUR 320.000 und die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % erhöht werden. Ab dem Kalenderjahr 2026 sollen die Umsatzgrenze auf EUR 420.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % der Umsätze erhöht werden. Der reduzierte Satz von 6 % (zB für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten) bleibt hingegen unverändert.

Da die ertragsteuerliche Basispauschalierung die zentrale Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Basispauschalierung (Vorsteuerpauschalierung) ist, soll auch die Vorsteuerpauschalierung entsprechend angepasst werden. Dabei soll der mittels Durchschnittssatzes zu ermittelnde Vorsteuerbetrag unverändert bei 1,8 % des Gesamtumsatzes bleiben. Im Sinne der bisherigen Begrenzung des Höchstbetrags an abzugsfähiger Vorsteuer soll eine entsprechende Anpassung für den Veranlagungszeitraum 2025 (abziehbare Vorsteuer von derzeit höchstens EUR 3.960 auf höchstens EUR 5.760) sowie für Veranlagungszeiträume ab 2026 (abziehbare Vorsteuer höchstens EUR 7.560) vorgenommen werden.

 

Anhebung der Stiftungseingangssteuer

Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht werden.

 

Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung

Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind und eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben, sollen künftig verpflichtend an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilnehmen. Dadurch werden ihnen künftig sämtliche Schriftstücke eines Finanzamtes auf elektronischem Wege zugestellt. Dies soll auch für Kleinunternehmer gelten, die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben.

Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. September 2025 soll ein Verzicht der betroffenen Unternehmen auf die elektronische Zustellung („Opt-out“) nicht mehr möglich sein.

 

Anhebung von Glücksspielabgaben

Die Glücksspielabgabe für Lotterien soll von 16 % auf 17,5 %, die Konzessions- und Glücksspielabgabe für elektronische Lotterien (Onlineglücksspiel) von 40 % auf 45 % angehoben werden. Die Glücksspielgabe für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie für Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals soll von 10 % auf 11 % und die Zuschlagsabgaben der Länder (in Höhe von 150 % der Stammabgabe) folglich von 15 % auf 16,5 % angehoben werden. Ferner soll eine Glücksspielabgabe auf den Verwaltungskostenbeitrag für Lotterien in Höhe von 7,5 % eingeführt werden.

Die Anhebung der Glücksspielabgabe von 10 % auf 11 % soll mit 1.1.2026 wirksam werden.4 Die restlichen Anpassungen sollen mit 1. Juli 2025 in Kraft treten.

 

Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel

Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel sollen ab dem 1.1.2026 (echt) umsatzsteuerfrei erhältlich sein, ohne dass das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt.

 

Die Begutachtungsfrist wurde sehr kurz bemessen und endet mit 9.5.2025. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gern in Fragen des Unternehmens- und Konzernsteuerrechts.

  1. BSMG 2025, BGBl. I Nr. 7/2025.
  2. Vgl § 15 AktG, § 115 GmbHG.
  3. Vgl § 12 Abs 2 EStG 1988 bzw § 13 Abs 4 Z 2 KStG 1988.
  4. Vgl § 57 Abs 4 Glücksspielgesetz samt Auswirkungen auf die Landeszuschläge.