EuGH: Konkretisierung zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Mit dem bereits mit Spannung erwarteten Urteil vom 01.08.2025 konkretisiert der EuGH seine im Urteil vom 08.12.2022 in der Rechtssache P GmbH (C-378/21) getroffenen Aussagen zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung und führt diese nach Vorabentscheidungsersuchen des VwGH in der Rechtssache Finanzamt Österreich gegen P GmbH (C-794/23) weiter aus.
Das nun vorliegende Urteil des EuGH betrifft dasselbe zugrundeliegende Verfahren wie jenes vom 08.12.2022 in der Rs P GmbH (C-378/21). Dazu haben wir bereits in unseren Tax-News vom 20.12.2022 informiert.
Anlassfall
P ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, welche einen Indoor-Spielplatz betrieb. Diese unterzog Jahr 2019 die Eintrittsgelder für diesen Spielplatz dem Mehrwertsteuersatz von 20 % und stellte ihren Kunden bei Zahlung der Eintrittsgelder Registrierkassenbelege aus, wobei sie aufgrund deren geringer Beträge nach den in § 11 Abs 6 UStG 1994 vorgesehenen Regelungen zur vereinfachten Rechnungslegung vorging. P wies die entsprechende Steuer in ihrer Mehrwertsteuererklärung für das Jahr 2019 aus, korrigierte diese jedoch in der Folge, da die Eintrittsgelder dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 13 % zu unterziehen seien.
Bereits mit Urteil vom 08.12.2022 kam der EuGH zu dem Schluss, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und auf seiner Rechnung einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil nicht kraft Rechnungslegung schuldet, wenn hieraus keine Gefährdung des Steueraufkommens resultiert. In dessen Urteil ging der EuGH davon aus, dass die gegenständliche Leistung (Indoor-Spielplatz) ausschließlich an „Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind“ erbracht wurde und daher das Steueraufkommen nicht gefährdet sei.
Vorabentscheidungsersuchen
Nachdem die vom BFG im Folgeverfahren getroffene Entscheidung (27.01.2023, RV/7100930/2021) vom Finanzamt mit Amtsrevision bekämpft wurde, ersuchte der VwGH mit Beschluss vom 14.12.2023 den EuGH um Klärung nachstehender Fragen:
- Liegt dann keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung vor, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Leistungen auch an andere Steuerpflichtige erbracht hat, also nicht ausschließlich gegenüber Endverbrauchern (Nichtunternehmern) tätig geworden ist?
- Ist als „Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist“ nur ein Nichtsteuerpflichtiger zu verstehen oder auch ein Steuerpflichtiger, der die konkrete Leistung nur für private Zwecke (oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke) in Anspruch nimmt und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?
- Nach welchen Kriterien ist bei einer vereinfachten Rechnungslegung (Kleinbetragsrechnung nach Art 238 der Mehrwertsteuerrichtlinie) zu beurteilen, für welche Rechnungen – allenfalls im Rahmen einer Schätzung – der Steuerpflichtige den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag nicht schuldet, weil keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt?
Urteil des EuGH vom 01.08.2025
Nach der nun vom EuGH (01.08.2025, C-794/23 P GmbH) geäußerten Ansicht sei Art 203 MwStSyst-RL (in Österreich insb umgesetzt in § 11 Abs 12 UStG) dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines unrichtigen Steuersatzes berechnet wurde, den einem Nichtsteuerpflichtigen zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, selbst wenn er gleichartige Leistungen auch an andere Steuerpflichtige erbracht hat. Die Frage, ob eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, sei nämlich auf der Grundlage einer konkreten Rechnung zu beurteilen und kann nicht davon abhängen, ob die in Rede stehenden Leistungen des betreffenden Steuerpflichtigen nicht nur an nichtunternehmerische Kunden, sondern auch an andere Steuerpflichtige erbracht werden. Um zu beurteilen, ob eine solche Gefährdung vorliegt, sei daher zu prüfen, ob der Empfänger einer bestimmten Rechnung tatsächlich mehrwertsteuerpflichtig ist und folglich das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Zum Begriff „Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind“ konkretisiert der EuGH, dass dieser nur nicht steuerpflichtige Personen, nicht jedoch Steuerpflichtige, die in einer bestimmten Situation nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, umfasst.
Im Hinblick auf die zu identifizierenden unternehmerischen Kunden stellt der EuGH zudem klar, dass die MwStSyst-RL dem nicht entgegensteht, dass im Fall einer vereinfachten Rechnungslegung (im vorliegenden Fall Kleinbetragsrechnungen in Form von Registrierkassenbelegen) durch Schätzung ermittelt wird, für welchen Anteil der Rechnungen ein Steuerpflichtiger, der zu Unrecht Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat, diese Steuer kraft Rechnungslegung schuldet, sofern bei einer solchen Schätzung alle relevanten Umstände berücksichtigt werden und der Steuerpflichtige unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Verteidigungsrechte die Möglichkeit hat, die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse in Frage zu stellen.
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