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VwGH: Grenzen der Bilanzberichtigung gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG

Tax Flash - 27. Mai 2026 | 2 Minuten Lesezeit

Der VwGH stellt klar, dass verfahrensrechtlich eine Korrektur des ersten noch nicht verjährten Jahres im Wege von Zu- oder Abschlägen unzulässig ist.

Wurde die Bilanz nicht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder der zwingenden Vorschriften des EStG erstellt, ist sie mit steuerlicher Wirkung zu berichtigen. Kann der Fehler infolge bereits eingetretener Verjährung im Wurzeljahr nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, hat die Korrektur durch Zu- oder Abschläge im nächstmöglichen, noch nicht verjährten Veranlagungsjahr zu erfolgen. Liegt für dieses Korrekturjahr kein anderer Verfahrenstitel zur Verfahrensöffnung vor, ordnet § 4 Abs 2 Z 2 EStG die Berichtigung nach Maßgabe des § 293b BAO an.

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2025, Ra 2023/15/0112, hatte sich der VwGH mit der Frage zu befassen, ob im Zuge einer Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG auch Fehler des ersten noch nicht verjährten Jahres selbst einer Berichtigung zugänglich sind.

 

Sachverhalt

Im Zuge einer Betriebsprüfung bei einer österreichischen Bank stellte das Finanzamt fest, dass in den Jahresabschlüssen Sparguthaben als Verbindlichkeiten passiviert worden waren, obwohl auf diesen seit mehr als 30 Jahren keine Bewegungen mehr erfolgt waren. Nach Auffassung des Finanzamts wären diese Verbindlichkeiten gewinnerhöhend aufzulösen gewesen, weil nach einem derart langen Zeitraum nicht mehr ernstlich mit einer Inanspruchnahme durch die Kontoinhaber zu rechnen sei.

Daraufhin erließ das Finanzamt für das Jahr 2012 als erstes noch nicht verjährtes Jahr einen Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG und nahm darin Gewinnzuschläge für die bereits verjährten Jahre 2003 bis 2011 vor. Darüber hinaus erfasste es auch jene Sparguthaben gewinnerhöhend, bei denen die 30-jährige Frist erst im Jahr 2012 abgelaufen war.

Die Bank vertrat demgegenüber die Auffassung, dass eine Bilanzberichtigung bzw die Vornahme von Zu- und Abschlägen gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG nur zulässig ist, wenn das Wurzeljahr des Fehlers bereits verjährt ist; dies treffe auf das Jahr 2012 jedoch nicht zu.

 

Entscheidung des VwGH

Der VwGH betont zunächst, dass Zu- und Abschläge nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG voraussetzen, dass Bilanzfehler ausschließlich infolge bereits eingetretener Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden können. Die unterlassene Auflösung jener Sparguthaben, bei denen die 30-Jahres-Frist erst im Veranlagungsjahr 2012 und damit in einem noch nicht verjährten Jahr abgelaufen war, könne daher nicht im Wege von Zu- oder Abschlägen gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG korrigiert werden.

Im Zuge der Berichtigung der bereits verjährten Jahre 2003 bis 2011 nach § 293b BAO im Jahr 2012 können Unrichtigkeiten, die das Jahr 2012 selbst betreffen, nicht mitberichtigt werden, zumal § 293b BAO lediglich eine partielle Rechtskraftdurchbrechung vorsieht.

Indem das Finanzamt im gegenständlichen Fall neben den verjährten Jahren auch Gewinnzuschläge für das noch nicht verjährte Jahr 2012 ansetzte, überschritt es den Anwendungsbereich des § 4 Abs 2 Z 2 EStG. Eine Korrektur des Jahres 2012 im Wege einer Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO war daher unzulässig.

Conclusio

Nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG iVm § 293b BAO sind Bilanzfehler aus bereits verjährten Jahren durch Zu- und Abschläge im ersten noch nicht verjährten Jahr zu korrigieren. Eine darüber hinausgehende Berichtigung von Fehlern, die dieses Jahr selbst betreffen, ist auf dieser Grundlage jedoch unzulässig. Soweit hinsichtlich des noch nicht verjährten Jahres weiterer Berichtigungsbedarf besteht, bedarf es eines eigenständigen Verfahrenstitels, etwa eines Wiederaufnahmegrundes.