Umsatzsteuerzinsen – Neuerung durch das AbgÄG 2022
Mit 19.07.2022 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, womit über eine Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO) eine Verzinsungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer vorgesehen wurde. Der Zinssatz der gutzuschreibenden und anzulastenden Umsatzsteuerzinsen liegt 2 % über dem Basiszinssatz pro Jahr.
Anlassfall
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die im Lichte der grundsätzlichen Neutralität der Mehrwertsteuer im Unternehmensbereich gebotene Verzinsung von verspätet ausbezahlten Umsatzsteuerguthaben (Vorsteuerüberhang) bereits mehrfach thematisiert.
Mit Urteil vom 12.05.2021 (Rs C-844/19, TechnoRent International) hat der EuGH nun ausgesprochen, dass eine Verzinsung von Umsatzsteuerforderungen insbesondere zur Wahrung des unionsrechtlichen Grundsatzes der steuerlichen Neutralität geboten sei. Und das nationale Recht sei so anzuwenden, dass kein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis erzielt werde. Mit der Neuregelung des § 205c BAO durch das AbgÄG 2022 erfolgte nun die Umsetzung dieser EuGH-Judikatur.
Umsatzsteuerzinsen
Nunmehr ist in § 205c BAO vorgesehen, dass Gutschriften
- ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto bzw
- aufgrund einer Abgabenfestsetzung (Überschuss wurde geltend gemacht) zwischen dem 91. Tag nach Einlangen der UVA bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses zu verzinsen sind.
- Gutschriften aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung (Überschuss wurde geltend gemacht) sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses zu verzinsen.
Im Falle von Nachforderungen ist andererseits normiert, dass
- eine Vorauszahlung, die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergibt, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung bzw
- eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses zu verzinsen ist.
- Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses zu verzinsen.
Darüber hinaus sind gemäß § 205c Abs 2 BAO auch Unterschiedsbeträge an Umsatzsteuer, die sich aus der Differenz eines Festsetzungs- oder Umsatzsteuerjahresbescheides sowie eines nachträglichen Bescheides oder Erkenntnisses ergeben, nach einer gesonderten Logik im Falle von Gutschriften (insoweit als der Überschuss geltend gemacht wurde) wie auch Nachforderungen zu verzinsen.
Der Zinssatz liegt 2 % pa über dem aktuellen Basiszinssatz (Hinweis: ab 27.07.2022 somit Erhöhung auf 1,88 % pa).
Die Verzinsung von Gutschriften kann gemäß § 205c Abs 4 BAO versagt werden, sofern Abgabenpflichtige deren Mitwirkungspflicht (Vorlage von Unterlagen, Erteilung von Auskünften) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen.
Die Umsatzsteuerzinsen werden mittels gesonderten Zinsenbescheides festgesetzt, wobei Zinsen von weniger als EUR 50 unberücksichtigt bleiben.
Inkrafttreten
Für Nachforderungen, die sich aus der Veranlagung ergeben, ist die Neuregelung bereits ab dem Veranlagungsjahr 2022 anzuwenden. Ergeben sich Nachforderungen hingegen aus der laufenden Einreichung von UVA, ist die neue Regelung auf jene Zeiträume anwendbar, bei denen der Fälligkeitstag nach dem 20.07.2022 liegt (Inkrafttreten nach Kundmachung).
Im Falle von Gutschriften sind die Neuregelungen des § 205c BAO hingegen auf alle am Tag nach der Kundmachung (mit 20.07.2022) noch offenen Verfahren anzuwenden.
Fazit
Die Neuregelung ist grundsätzlich zu begrüßen, da damit die bisherige Regelungslücke im Bereich der Umsatzsteuer geschlossen wurde. Angesichts unterschiedlicher Verzinsungsregelungen kommt aber dem Detail besondere Bedeutung zu. Schließlich gilt es anzumerken, dass die Neuregelung sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten der Abgabenpflichtigen wirkt, da Umsatzsteuergutschriften wie auch -nachzahlungen künftig der Verzinsung unterliegen.