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Steuerliche Spendenbegünstigung und Gemeinnützig­keitsregelungen

Tax News - 06. Jul 2023 | 4 Minuten Lesezeit

Am 4. Juli wurde in einem Vortrag an den Ministerrat das Vorhaben der Bundesregierung kommuniziert, die steuerliche Spendenbegünstigung und die Gemeinnützigkeitsregelungen der BAO ausweiten und reformieren zu wollen. Die vorgeschlagenen Regelungen würden langersehnte Erleichterungen bewirken und sind uneingeschränkt zu begrüßen. Ein konkreter Gesetzesvorschlag wie auch Informationen zum Inkrafttreten liegen aber noch nicht vor.

Spenden und das Ehrenamt sind tragende Säulen des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Österreich. Und das Spendenaufkommen in Österreich wächst stetig und verzeichnet in den letzten Jahren beachtliche Zuwachsraten. Steuerlich wird privates Engagement bereits seit dem Jahr 2009 unterstützt und die Abzugsfähigkeit von Spenden seitdem auch sukzessive erweitert.

Um den Spender:innen monetäre Anerkennung zu schenken, soll nun ein sog. „Gemeinnützigkeitspaket“ umgesetzt werden. Ziel ist es, die steuerliche Spendenbegünstigung zu erweitern wie auch maßgeblich zu vereinfachen.

1.

Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke

Die Liste der abzugsfähigen Spenden gemäß § 4a EStG 1988 soll erweitert werden. Dabei soll künftig statt der bisherigen expliziten Nennung der einzelnen spendenbegünstigten Zwecke pauschal an die gemeinnützigen Zwecke iSd §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) angeknüpft werden. Damit wären insb folgende Bereiche erstmals von der Spendenbegünstigung erfasst:

  • Bildung: Mit der Erweiterung der Spendenabzugsfähigkeit auf Elementarpädagogik und Schulbildung, Berufsaus- und Fortbildung sowie Erwachsenenbildung soll einem wichtigen Anliegen der Praxis Rechnung getragen werden. Hierbei sollen öffentliche Kindergärten und Schulen ex lege als begünstigte Einrichtungen angesehen werden. Alle anderen gemeinnützigen Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen. Schulgelder und Kursgebühren sollen aber nicht als Spenden abzugsfähig sein.
  • Sport: Im Bereich Sport gab es bislang mit Ausnahme der Behindertensportdachverbände keine Spendenbegünstigung. Abweichend dazu soll künftig Sport ein spendenbegünstigter Zweck sein.
  • Kunst und Kultur: Spenden für allgemein zugängliche Kunst und Kulturdarbietungen waren bereits bisher begünstigt. Diese waren regelmäßig an Bedingungen gekoppelt, zB durch Anknüpfung an eine Bundes- oder Landesförderung. Angesichts der Ausweitung der Spendenbegünstigung auf sämtliche gemeinnützige Zwecke soll diese Voraussetzung künftig entfallen.
  • Weitere begünstigte Zwecke: Durch die generelle Anknüpfung an die gemeinnützigen Zwecke iSd BAO zählen künftig etwa auch Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte und Frauenförderung sowie Konsumentenschutz zu den spendenbegünstigten Zwecken.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Nur Organisationen, die der Allgemeinheit dienen, können gemeinnützig iSd §§ 34 ff BAO und daher spendenbegünstigt sein.
  • Die Zielsetzung der Organisation muss im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung stehen.
  • Fokus auf Verhältnismäßigkeit und Treffsicherheit des Verwendungszwecks.
2.

Erleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz

  • Verfahrenserleichterungen: Die bisher ggf erforderliche 3-jährige Tätigkeit (auf dem begünstigten Gebiet) zur Aufnahme in die Spendenliste soll auf 1 Jahr verkürzt werden. Statt der bisher notwendigen Bestätigung durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in soll ein vereinfachtes Meldeverfahren über Steuerberater:innen insb kleine Vereine finanziell entlasten. Die bisher beantragungspflichtige Verlängerung soll künftig automatisch über Meldung durch Wirtschaftstreuhänder:innen erfolgen.
  • Vereinfachungen: Die derzeit unterschiedlichen Anforderungen an Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften sollen vereinheitlicht und vereinfacht werden.
  • Missbrauchsschutz: Um missbräuchliche Praktiken zu verhindern und redliche Organisationen zu schützen, sollen entsprechende rechtliche Konsequenzen – insb Haftungsbestimmungen – für systematische, gravierende Fälle vorgesehen werden.
3.

Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

  • Die geltende, im Jahr 2015 befristet eingeführte Bestimmung zur Abziehbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen gemäß § 4b EStG 1988 soll zu Dauerrecht werden.
  • Auch soll die EUR 500.000 Grenze angehoben, eine Vortragsmöglichkeit geschaffen und die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden.
4.

Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit

Mit dem Ziel der Rechtssicherheit und zur Erleichterung des Verfahrens sollen folgende Vereinfachungen für gemeinnützige Körperschaften bzw ihre Mitglieder und Funktionär:innen vorgesehen werden:

  • Bisher bereits in den Vereinsrichtlinien vorgesehene einkommensteuerfreie Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionär:innen und -mitglieder sollen im EStG verankert werden (großes und kleines „Freiwilligenpauschale“).
  • Unwesentliche Satzungsmängel sollen bei tatsächlicher gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein.
  • Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe sollen in Zukunft auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden.
  • Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sollen unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich sein.
  • Die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung (§ 45a BAO) für begünstigungsschädliche Betriebe soll von bisher EUR 40.000 auf EUR 100.000 pro Veranlagungszeitraum erhöht werden.
  • Im Auflösungsfall bzw bei Wegfall des begünstigten Zwecks soll es bis zu 10 Jahre zur Nachversteuerung kommen, sofern die Mittel nicht begünstigten Zwecken zugeführt werden.
  • Es sollen weitere Vereinfachungen für Dachverbände und Holdings vorgesehen werden.

 

Conclusio

Das skizzierte „Gemeinnützigkeitspaket“ soll insgesamt erfreuliche Neuerungen wie auch praktische Erleichterungen zum Inhalt haben und wäre daher in der vorgestellten Form jedenfalls zu begrüßen.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.