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DBA Österreich-Deutschland – Neue Grenzgänger-Regelung

Tax News - 20. Okt 2023 | 3 Minuten Lesezeit

Mit dem Änderungsprotokoll vom 21. August 2023 zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland wurde die Grenzgänger-Regelung neu gefasst, um mobilem Arbeiten im Homeoffice auch steuerrechtlich Rechnung zu tragen.

Die Grenzgänger-Regelung ist eine Sonderbestimmung im österreichische Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (im Folgenden: DBA), welche sicherstellt, dass dem Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmereinkünften (des Grenzgängers) zukommt. Als Grenzgänger gilt demnach eine Person, die

  • in einem Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz hat und
  • im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und
  • täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Der Status als Grenzgänger bewirkt, dass die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit trotz Erbringung der Tätigkeit im anderen Staat zur Gänze im Wohnsitzstaat (dem Ansässigkeitsstaat) besteuert werden. Historisch wurde dies – angesichts grenznaher Tätigkeit und täglichem Pendeln – mit der diesfalls anzunehmenden größere Nahebeziehung des Grenzgängers zu seinem Wohnsitzsstaat begründet.

In Zeiten von Homeoffice wird nun aber gerade das Hauptkriterium für den Grenzgänger-Status – das „arbeitstägliche Pendeln über die Grenze“ – zum Knockout für den Grenzgänger-Status. Nach einer in einer Konsultationsvereinbarung zwischen den beiden Staaten abgestimmten Regelung bleibt die Grenzgänger-Eigenschaft nämlich nur unter der Voraussetzung bestehen, dass an höchstens 45 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bzw 20 % der tatsächlichen Arbeitstage kein Grenzübertritt erfolgt und damit sog. „Nichtrückkehrtage“ vorliegen.

Kein Grenzübertritt findet aber insbesondere statt, wenn der Arbeitnehmer vom Homeoffice aus tätig wird. Dies führt zum paradoxen Ergebnis, dass bei einer Homeofficetätigkeit an mehr als 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr (bzw an mehr als 20 % der tatsächlichen Arbeitstage) die Grenzgänger-Bestimmung nicht zur Anwendung kommen kann, obwohl die Bindung an den Ansässigkeitsstaat sogar noch enger ist als bei einem arbeitstäglich pendelnden Grenzgänger. Nach der allgemeinem Regelung des Art 15 DBA muss nachfolgend eine Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen dem Arbeitgeberstaat und dem Ansässigkeitsstaat erfolgen (sog. „Steuersplit“).

Um dieser für viele Homeoffice-affinen Grenzgänger zweifellos unerfreulichen Situation zu entgehen, wurde zwischen Deutschland und Österreich am 21. August 2023 eine Neufassung des Art 15 Abs 6 DBA vereinbart. Arbeitstage im Homeoffice sollen demnach keine schädlichen Nichtrückkehrtage mehr sein. Gemäß Wortlaut der neuen Bestimmung gelten als Grenzgänger künftig Personen, die

  • in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz haben und
  • ihre unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausüben.

Eine entsprechende Regelung wurde auch in Art 19 aufgenommen und damit der Anwendungsbereich der Grenzgänger-Regelung auch auf Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst ausgedehnt.

Nach Art IX des Protokolls zum DBA gelten als Orte „in der Nähe der Grenze“ weiterhin Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze (Grenzzone) liegt. Die Tätigkeit wird „üblicherweise“ in der Grenzzone ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres an höchstens 45 Arbeitstagen (bzw an 20 % der tatsächlichen Arbeitstage) ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird. Da das Homeoffice von Grenzgängern definitionsgemäß in der Grenzzone liegt, führt die Neufassung nun dazu, dass Homeoffice-Tage in Zukunft nicht mehr als schädliche Nichtrückkehrtage gelten.

Die neuen Regelungen sollen mit 1. Januar 2024 in Kraft treten.

 

Conclusio

Die vorgenommene Änderung sollte zu einer wesentlichen Vereinfachung und zu mehr Flexibilität sowohl für Grenzgänger wie deren Arbeitgeber im Zusammenhang Homeoffice führen.

Anzumerken ist, dass die genannten Grenzgänger-Regelungen ausschließlich für steuerliche Zwecke, nicht aber für jene der Sozialversicherung gelten.