Urlaubsverjährung – Aufforderungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält mit kürzlich ergangener Entscheidung zu 8 ObA 23/23z fest, der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch verjähre nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin zum Konsum des Urlaubs aufgefordert und auf die Verjährung hingewiesen hat.
Wird der vom OGH genannten Aufforderungs- und Hinweispflichten arbeitgeberseitig nicht nachgekommen, verjährt der Urlaub nicht und kann folglich während des aufrechten Arbeitsverhältnisses in natura verbraucht werden bzw ist dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigen. Der OGH folgt hiermit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Nach österreichischem Recht beläuft sich der Urlaubsanspruch grundsätzlich auf fünf Wochen bzw nach 25 Dienstjahren auf sechs Wochen. Das europäische Recht sieht in der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) ebenfalls einen Mindesturlaubsanspruch – nämlich vier Wochen – vor. Darüber hinaus bestimmt auch die Europäische Grundrechtecharta, dass jeder Arbeitnehmer bzw jede Arbeitnehmerin Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, ohne hierbei einen Mindestanspruch zu konkretisieren.
Nach österreichischem Recht verjährt der Urlaubsanspruch grundsätzlich binnen zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Offene Urlaubsansprüche können insoweit in das nächste Urlaubsjahr übertragen werden, als sie noch nicht verjährt sind. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen haben daher deren Urlaub binnen drei Jahren zu verbrauchen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Alturlaube für vergangene Urlaubsjahre abzugelten, sofern sie noch nicht verjährt sind.
Gemäß österreichischem Urlaubsgesetz ist der Urlaubsverbrauch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen zu vereinbaren; das Gesetz sieht aber keine Informationspflichten oder Aufforderungspflichten hinsichtlich der Verjährung von Urlaubsansprüchen oder des Urlaubsverbrauchs gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen vor.
Solche Verpflichtungen resultieren aber nun – für den unionsrechtlich gesicherten Urlaubsanspruch im Ausmaß von vier Wochen – aus genannter Entscheidung des OGH. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zum Verbrauch nicht konsumierter Urlaubsansprüche aufzufordern und auf die andernfalls eintretende Verjährung hinzuweisen. Dass ein Urlaubsverbrauch möglich gewesen wäre bzw dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin auf Antrag Urlaub gewährt worden wäre, hat der OGH im Hinblick auf eine Verjährung nicht als ausreichend erachtet.
Conclusio
Kommt der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nach, führt dies nach genannter OGH-Rechtsprechung dazu, dass offene Urlaubsansprüche im Ausmaß des unionsrechtlichen Urlaubsanspruches (somit vier Wochen pro Urlaubsjahr) nicht verjähren. Darüber hinausgehende Urlaube (die fünfte und eine sechste Urlaubswoche) sind von den Hinweis- und Aufforderungspflichten hingegen nicht erfasst; hierzu fehlt es an einer expliziten Aussage des OGH.
Praktisch empfiehlt es sich, die gegenüber den Arbeitnehmern gesetzten diesbezüglichen Aufforderungs- und Hinweismaßnahmen ausreichend zu dokumentieren und in den Personalakten zu vermerken.