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Gesetzesentwurf Gemeinnützigkeits­reform­gesetz 2023

Tax News - 24. Okt 2023 | 5 Minuten Lesezeit

Am 12. Oktober 2023 wurde der erwartete Gesetzesentwurf zur Reform der Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung veröffentlicht und verspricht Verbesserungen für gemeinnützige und mildtätige Organisationen wie auch eine deutliche Ausweitung und Vereinfachung der Spendenbegünstigung. Überdies wird die finanzielle Honorierung ehrenamtlich tätiger Personen in Österreich steuerlich attraktiviert.

Gemäß dem kürzlich in Begutachtung gegangenen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 soll es zu umfangreichen Änderungen im Bereich der Spendenabsetzbarkeit kommen. Zukünftig sollen alle (steuerlich) gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke auch als spendenbegünstigte Zwecke gelten. Für kleine Vereine entfällt damit die Pflicht zur Einholung einer jährlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer. Zusätzlich ist eine Reihe weiterer Erleichterungen für gemeinnützige Rechtsträger beabsichtigt.

1.

Ausweitung der Spendenbegünstigung

Die bisher in die in § 4a EStG geregelte Spendenbegünstigung enthält eine abgeschlossene Liste an spendenbegünstigten Zwecken, die aber nur einen kleinen Ausschnitt der steuerlich gemeinnützigen Zwecke der BAO umfasst. Diese Einschränkung soll nunmehr wegfallen. Zukünftig sollen alle steuerlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gleichzeitig auch für die Erlangung der Spendenbegünstigung genügen. Bislang noch nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Organisationen im Bereich des Sports, der Bildung, der Jugendförderung, des Tierschutzes oder der Heimat- und Denkmalpflege steht somit künftig die Spendenbegünstigung offen. Für Kunst- und Kultureinrichtungen entfällt die bislang noch vorgesehene zusätzliche Voraussetzung des Bezugs öffentlicher Förderungen. Im Bildungsbereich werden in Zukunft auch öffentliche Kindergärten und Schulen aufgrund der expliziten Nennung im Gesetz spendenbegünstigt sein.

2.

Erleichterung der Antragstellung und der jährlichen Bestätigung

Für den Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen musste bislang die antragstellende Organisation im Zeitpunkt der Antragstellung schon mindestens drei Jahre bestanden haben. Diese Frist soll nunmehr auf ein Jahr verkürzt werden. Die auch bislang notwendige jährliche Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Voraussetzungen der Spendenbegünstigung wird durch eine vereinfachte Meldung durch einen Steuerberater ersetzt. Lediglich wenn eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung besteht (zB bei großen Vereinen iSd Vereinsgesetzes, prüfpflichtigen Kapitalgesellschaften oder Privatstiftungen), muss weiterhin eine jährliche Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Im Gegenzug sind aber auch Strafbestimmungen vorgesehen: eine Organisation kann in Zukunft ihre Spendenbegünstigung verlieren, wie auch für maximal drei Jahre von einer neuerlichen Antragstellung ausgeschlossen werden, wenn gegen sie Verbandsgeldbußen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen oder vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verhängt wurden. Dies gilt auch für Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter dieser Organisation.

3.

Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen

Die bisher zeitlich begrenzten Regelungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen werden in Dauerrecht überführt. Der geltende Höchstbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen (EUR 500.000) fällt ersatzlos weg. Künftig gilt lediglich die Grenze von 10 % des Gewinnes bzw des Gesamtbetrages der Einkünfte auf Ebene des Spenders, wobei hierzu zusätzlich eine Vortragsmöglichkeit für darüberhinausgehende Zuwendungen eingeführt wird.

Für die Stiftungen werden die Regelungen zur Mittelverwendung gelockert. In Zukunft dürfen gemeinnützige Stiftungen bis zu 50 % der zugewendeten Vermögenswerte in den ersten beiden Jahren für die begünstigten Zwecke verwenden. Bislang war eine Verwendung der Mittel erst nach Ablauf von zwei Kalenderjahren möglich.

4.

Weitere Erleichterungen

Gemeinnützige Rechtsträger können künftig Tätigkeiten und Wirtschaftsgüter auf andere gemeinnützige Rechtsträger übertragen, auch wenn keine Beteiligung an der übernehmenden Organisation besteht. Damit kann ein gemeinnütziger Verein einen Teilbereich seiner Aktivitäten an einen anderen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung übertragen. Die Übertragung hat bislang eine Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft vorausgesetzt, womit Übertragungen faktisch nur an Tochtergesellschaften möglich waren.

Die Regelung für Dachverbände, Holdings und Kooperationen werden ebenso gelockert: in Zukunft sollen auch Kooperation zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Die bisherige Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe von gemeinnützigen Organisationen wird von EUR 40.000 pro Jahr auf EUR 100.000 pro Jahr angehoben. Ausnahmegenehmigungen können in Zukunft auch rückwirkend beantragt werden.

Zusätzlich wird es möglich sein, formale, leichte Mängel in der Rechtsgrundlage (Satzung, Statuten, Gesellschaftsvertrag, etc) auch steuerlich rückwirkend zu sanieren. Bislang war dies nur auf Basis der in den Vereinsrichtlinien aufgeführten Verwaltungspraxis möglich, welche aber gesetzlich nicht gedeckt war.

5.

Freiwilligenpauschale

Im Einkommensteuergesetz wird eine Befreiung für gezahlte Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt. Das sog. „kleine Freiwilligenpauschale“ beträgt maximal EUR 30 pro Kalendertag und maximal EUR 1.000 pro Kalenderjahr und gilt für alle gemeinnützigen Einrichtungen. Das „große Freiwilligenpauschale“ beträgt maximal EUR 50 pro Kalendertag und maximal EUR 3.000 im Kalenderjahr, ist aber auf mildtätige Einrichtungen bzw Einrichtung des Katastrophenschutzes, von der Kommunalsteuer befreite Einrichtungen (im Wesentlichen Krankenanstalten) bzw Ausbildner und Übungsleiter beschränkt. Hiermit korrespondieren Aufzeichnungspflichten der auszahlenden Organisation. Werden von einer Organisation pro Jahr mehr als EUR 2.000 an eine Person ausbezahlt, so muss bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an das Finanzamt erfolgen.

 

Conclusio

Mit dem Gemeinnützigkeitspaket wird es zu einer umfangreichen Ausweitung des Kreises der spendenbegünstigten Zwecke wie auch zu zahlreichen Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen kommen. Mit dem neuen Freiwilligenpauschale soll zusätzlich das ehrenamtliche Engagement gestärkt und gefördert werden. In-Kraft-Treten sollen die neuen Regelungen bereits ab 01.01.2024, welche durchwegs erfreulich und daher zu begrüßen sind.

Angesichts intensiver Verhandlungen von zuletzt, sollten im Rahmen des Gesetzwerdungsverfahrens keine wesentlichen Änderungen zum vorliegenden Begutachtungsentwurf zu erwarten sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.