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Energiekostenzuschuss II: Beginn der Antragstellung

Tax News - 13. Nov 2023 | 4 Minuten Lesezeit

Die Antragstellung für den Energiekostenzuschuss II für Unternehmen ist seit 9. November 2023 möglich. Ab nun nimmt die aws auch die Zuweisung der individuellen Antragszeiträume vor.

Ein erster Entwurf der Förderrichtlinie (RL) wurde am 8. November auf der Website der aws publiziert, deren Geltung noch unter dem Vorbehalt des nationalen Einvernehmens und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission steht. Änderungen sind vorbehalten.

Was gilt es nun zu tun?

Sofern Sie eine Beantragung beabsichtigen, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit unseren Förderexperten, um die nächsten Schritte gemeinsam zu planen, vorzubereiten und umzusetzen. Wir ersuchen Sie auch um umgehende Mitteilung des Ihnen von der aws zugewiesenen Antrags-Slots.

Wir unterstützen Sie auch gern nachfolgend mit der Prüfung des zu beantragenden Energiekostenzuschusses.

 

1. Eckpunkte des Energiekostenzuschusses II

Förderfähiger Zeitraum: 1. Jänner – 31. Dezember 2023

Förderungsperiode 1: 1. Jänner 2023 – 30. Juni 2023

Förderungsperiode 2: 1. Juli 2023 – 31. Dezember 2023

 

Art der Förderung:

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss (Konzeption)
  • „First come, first served“ Prinzip
  • Ohne Rechtsanspruch

Förderfähige Unternehmen: Energieintensive, gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und unternehmerischen Bereiche, Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben, sowie gemeinnützige Vereine mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten, und konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich (Pkt 8 RL).

Ausgeschlossene Unternehmen: Beispielsweise energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen, Gewinnung von Erdöl- und Erdgas oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, Realitätenwesen, Unternehmen des Banken- und Finanzierungssektors sowie gewisse staatliche Einheiten (gemäß sog. „S-13 Liste“) und Gebietskörperschaften.

Förderbare Energieträger:

  • Ausschließlich in Stufe 1: Treibstoffe, Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel und Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel gewonnen werden/wird.
  • Strom, Erdgas, Wärme und Kälte

2. Fünf Förderstufen (Übersicht)

Je zustehender Stufe beläuft sich der maximale Energiekostenzuschuss auf EUR 2 Mio bis EUR 150 Mio pro Unternehmen bzw Konzern. Bei Ermittlung der Obergrenzen sind bereits gewährte Energiekostenzuschüsse I des förderwerbenden Unternehmens sowie verbundener Unternehmen zu berücksichtigen.

Basisstufe 1 (max. TEUR 2 Mio):

  • Basisförderung für Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Treibstoffe, Pellets, Heizöl, Hackschnitzel; 50 % der Mehrkosten gegenüber jenen des Jahres 2021
  • Kein maximaler förderungsfähiger Verbrauch
  • Ab Zuschusshöhe EUR 125.000: Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung

Berechnungsstufe 2 (max. EUR 4 Mio):

  • 50 % der Mehrkosten, die das 1,5-fache der Energiekosten iZm Gas, Strom und Wärme/Kälte des Jahres 2021 übersteigen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs des Jahres 2021

Berechnungsstufe 3 (max. EUR 50 Mio):

  • 65 % der Mehrkosten, die das 1,5-fache der Energiekosten iZm Gas, Strom und Wärme/Kälte des Jahres 2021 übersteigen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Voraussetzung: Energieintensität
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs des Jahres 2021
  • Energieaudit erforderlich

Berechnungsstufe 4 (max. EUR 150 Mio):

  • 80 % der Mehrkosten, die das 1,5fache der Energiekosten iZm Gas, Strom und Wärme/Kälte des Jahres 2021 übersteigen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Voraussetzung: Energieintensität
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs des Jahres 2021
  • Energieaudit erforderlich
  • Zugehörigkeit zu einem besonders betroffenen Sektor oder Teilsektor

Berechnungsstufe 5 (max. EUR 100 Mio):

  • 40 % der Mehrkosten, die das 1,5-fache der Energiekosten iZm Gas, Strom und Wärme/Kälte des Jahres 2021 übersteigen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs des Jahres 2021
  • Energieaudit erforderlich

3. Anspruchsvoraussetzungen

  • Umsetzung von Energiesparmaßnahmen bis 31.3.2024, insb im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich
  • Auch sollen die bereits iZm COVID-19-Förderungen vorgesehene Bonusbeschränkungen für Vorstände/Geschäftsführer (gilt ab Veröffentlichung der finalen Fassung der Richtlinie für das laufende Jahr, max. 50 % der Boni des Jahres 2021), Ausschüttungsbeschränkungen (7 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie) sowie eine Verpflichtung zu steuerlichem Wohlverhalten gelten.
  • Der Energiekostenzuschuss II ist zweckgebunden.
  • Für sämtliche Stufen gilt ein Spekulationsverbot.
  • Beschäftigungsgarantie (nur für die Stufen 2 bis 5).

4. Berechnungsmethoden

Betriebsverlustmethode:

  • Das EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) muss in der beantragten Förderungsperiode (ohne Berücksichtigung der Förderung) negativ sein.
  • Die Förderung ist mit jener Höhe begrenzt, welche ein EBITDA der beantragten Förderungsperiode unter Einrechnung der Förderung von EUR Null ergibt.

EBITDA-Absenkungsmethode:

  • Das EBITDA der beantragten Förderungsperiode muss um mindestens 40 % niedriger als das EBITDA des Vergleichszeitraums des Jahres 2021 sein.
  • Die Förderung ist mit jener Höhe begrenzt, die dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode das EBITDA des Vergleichszeitraums des Jahres 2021 um mehr als 70 % übersteigt.

5. Antragsverfahren

  • Abwicklung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft) über aws Fördermanager
  • Bestätigung durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter erforderlich

6. Beantragungszeitraum und Vorgehensweise

  • Die Antragstellung erfolgt für beide Förderungsperioden (Förderperiode 1 und 2) zeitgleich in einem zweistufigen Prozess.
  • Die individuellen Antragszeiträume für die Förderungsperiode 1 beginnen frühestens am 9. November 2023 und enden spätestens am 7. Dezember 2023.
  • Die individuellen Antragszeiträume für die Förderungsperiode 2 beginnen frühestens am 15. Februar 2024 und enden spätestens am 6. Juni 2024.
  • Die Antragstellung bezieht sich auf beide Förderungsperioden.
  • Für die Förderungsperiode 1 (Jänner bis Juni 2023) werden die Ist-Kosten angegeben, welche sowohl für die Zuschussermittlung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung der maximalen Obergrenze für den Zuschuss der Förderungsperiode 2 (175 % der auf Ist-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1) festgelegt sind. Bei der Abrechnung werden für die Förderungsperiode 2 (Juli bis Dezember 2023) sodann im Jahr 2024 die Ist-Kosten angegeben.
  • Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sowie des hochgeladenen Feststellungsberichts sind nicht vorgesehen.

 

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie (Entwurf) sowie den FAQs Energiekostenzuschuss II (Entwurf). Weitere Unterlagen, Informationen und offizielle Berechnungshilfen finden Sie bitte auch im Downloadbereich der aws.