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Photovoltaikmodule: Umsatzsteuer­befreiung ab 01.01.2024

Tax News - 30. Nov 2023 | 1 Minute Lesezeit

Die am 18. Oktober 2023 beschlossene Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 (BBG 2024) sieht eine umsatzsteuerliche Begünstigung für Photovoltaikmodule vor. Damit soll der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert und die nachhaltige Nutzung von Solarenergie vorangetrieben werden.

Gemäß Regierungsvorlage soll für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen an den Betreiber ein befristeter Nullsteuersatz vom 1. Jänner 2024 bis 31.12.2025 eingeführt werden. Dies schließt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus, vorausgesetzt, dass

  • die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht über 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und
  • die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Definition des Betreibers

Die Regierungsvorlage sieht vor, dass als Betreiber einer Photovoltaikanlage jene Person gilt, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreibt, selbst wenn die Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) in Anspruch genommen wird.

Gebäudenutzung und räumliche Einschränkungen

Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben werden, welche oben genannten Zwecken dienen können. Eine Anlage gilt als in der Nähe der genannten Gebäude gelegen, wenn sie zB auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder einem Zaun installiert ist. Von einer Nähe der Anlage ist auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht, zB ein einheitlicher Gebäudekomplex vorliegt.

Unselbständige Nebenleistungen

Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen gesonderten Zweck erfüllen, sondern erforderlich sind, um die Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls; diese stellen daher unselbständige Nebenleistungen dar. Dies trifft zB auf die Lieferung und Montage von Photovoltaikmodulen samt Zubehör und Speicher zu.

 

Für die betreffende Photovoltaikanlage darf bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz1 eingebracht worden sein.

  1. BGBl. I Nr. 150/2021.