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Herabsetzung Voraus­zahlungen 2022, Anspruchs­verzinsung 2021 und Rücker­stattung EU-Vorsteuern

Tax News - 01. Sep 2022 | 2 Minuten Lesezeit

Mit Ablauf des 30.09.2022 endet die Frist zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen 2022. Ertragsteuernachzahlungen bzw -gutschriften für das Veranlagungsjahr 2021 werden ab 01.10.2022 verzinst. Die Frist für die Beantragung von EU-Vorsteuererstattungen endet mit 30.09.2022.

Angesichts der bevorstehenden Frist zur Beantragung der Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2022 empfiehlt sich eine Ergebnishochrechnung und Abschätzung des Steueraufwandes für das Veranlagungsjahr 2022.

1.

Herabsetzungsanträge für Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2022

Sofern die vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlungen die prognostizierte Steuerschuld an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer für das Jahr 2022 übersteigen, kann bis 30.09.2022 kann eine Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2022 beantragt werden. Der Herabsetzungsantrag ist dem Finanzamt gegenüber zu begründen und die Höhe des voraussichtlichen Einkommens des Wirtschaftsjahres 2022 bekannt zu geben.

Bei Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG ist der Antrag vom Gruppenträger für die gesamte Steuergruppe zu stellen.

2.

Anspruchszinsen für Nachzahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2021

Anders als für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020, für welche aufgrund COVID-bedingter Erleichterungsmaßnahmen keine Anspruchsverzinsung vorgesehen war, beginnt mit 01.10.2022 wieder der Fristenlauf für die Anspruchsverzinsung betreffend die noch nicht veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2021.

Resultiert aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2021 eine Nachzahlung bzw eine Gutschrift an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer, so wird diese ab 01.10.2022 bis zum Datum der Bescheidausstellung verzinst (Zeitraum maximal 48 Monate). Angesichts eines Basiszinssatzes von aktuell 0,63 % beläuft sich der Anspruchszinssatz sowohl für Nachforderungs- wie auch Gutschriftzinsen auf 2,63 %. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50,00 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt.

Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig, Gutschriftzinsen sind nicht steuerpflichtig.

Nachforderungszinsen können durch die Leistung von Anzahlungen bis zu Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld an das zuständige Finanzamt vermieden werden. Die Überweisung ist unter Angabe der Steuernummer und dem Widmungsvermerk „E 01-12/2021“ für Einkommensteuer bzw „K 01-12/2021“ für Körperschaftsteuer vorzunehmen.

Bei Unternehmensgruppen nach § 9 KStG ist die genannte Anzahlung vom Gruppenträger zu leisten.

3.

Erstattung von EU-Vorsteuern

Noch bis 30.09.2022 können über FinanzOnline Anträge auf Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedsländern des Jahres 2021 gestellt werden. Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei aufeinander folgende Monate und ist mit einem Kalenderjahr begrenzt.

Der zu erstattende Betrag muss mindestens EUR 400 betragen bzw mindestens EUR 50, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist.

Länderspezifischer Regelungen sehen den Ausschluss bestimmter Vorsteuern von der Erstattung vor. So sind in einigen EU-Mitgliedsstaaten Verpflegungs-, Bewirtungs-, Hotel- und PKW-Kosten vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und demnach auch nicht erstattungsfähig.