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Gewinnlose GmbH und verdeckte Gewinn­ausschüttung

Tax Flash
Tax Flash - 09. Sep 2022 | 2 Minuten Lesezeit

Eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter:innen und eine uU damit einhergehende KESt-Pflicht ist nach Ansicht des VwGH auch bei einer gewinnlosen GmbH denkbar.

Der körperschaftsteuerlichen Fragestellung, ob eine verdeckte Vorteilszuwendung einer Kapitalgesellschaft (zB GmbH oder AG) an ihre Gesellschafter:innen als „verdeckte Ausschüttung“ (§ 8 Abs 2 KStG) zu qualifizieren ist oder aber (alternativ) als sog „Einlagenrückzahlung“ (§ 4 Abs 12 EStG) behandelt werden kann, kommt erhebliche Bedeutung zu, weil daran unterschiedliche ertragsteuerliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Im Mittelpunkt steht dabei häufig die Kapitalertragsteuerpflicht solcher Zuwendungen.

1.

Anlassfall

Um diese Kernfrage ging es auch in einem mehrjährigen Rechtsmittelverfahren, in dem zunächst das Bundesfinanzgericht (BFG) zu dem Ergebnis kam, dass verdeckte Vorteilszuwendungen einer gewinnlosen GmbH mit entsprechend hohen Einlagenständen ggf auch noch nachträglich als KESt-freie Einlagenrückzahlung zu behandeln wären. Diese Rechtsansicht wurde jedoch nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) korrigiert:

VwGH 30.06.2022, Ra 2019/13/0051

Gemäß § 4 Abs 12 EStG besteht bei Nachweis eines positiven Einlagenstands und einer positiven Innenfinanzierung nach hA zwar die Wahl, ob eine Ausschüttung als steuerpflichtige Gewinnausschüttung oder als steuerneutrale Einlagenrückzahlung einzuordnen ist. Inwieweit dies auch bei einer verdeckten Ausschüttung – wie der gegenständlichen Darlehensgewährung – möglich ist, war hingegen strittig.

Jedenfalls gilt der Nachweis einer steuerneutralen Einlagenrückzahlung allein durch das Fehlen eines steuerlichen Gewinns und ausreichend hoher Einlagenstände noch nicht als erbracht. Der Einordnung des BFG einer verdeckten Ausschüttung als steuerneutrale Einlagenrückzahlung war lt VwGH mangels eines entsprechenden Nachweises im zu beurteilenden Fall nicht zu folgen.

2.

Praktische Auswirkungen

Auch wenn keine Gewinne, jedoch Einlagen in der Höhe einer verdeckten Vorteilszuwendung vorhanden sind, ist eine vorgenommene Zuwendung an die Gesellschafter:innen nicht ohne Weiteres als KESt-neutrale Einlagenrückzahlung zu qualifizieren.

Nach Ansicht des VwGH ist bei einer verdeckten Vorteilszuwendung vielmehr grundsätzlich von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, außer es gelingt der Nachweis, dass Einlagen zurückgezahlt wurden.

Dies gilt lt VwGH auch bei Gewinnlosigkeit einer ihre Gesellschafter:innen fremdunüblich begünstigenden Gesellschaft, die über einen hinreichend hohen disponiblen Einlagenstand am Evidenzkonto verfügt, hingegen keinen ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aufweist.

3.

Praxishinweis

Soll eine Vermögenszuwendung als Einlagenrückzahlung deklariert werden, so muss dies vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres vom vertretungsbefugten Organ der Gesellschaft dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Aber gerade das wird angesichts der zeitlichen Gegebenheiten im Falle (nachträglich) als verdeckt qualifizierter Zuwendungen häufig auf Schwierigkeiten stoßen.