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Energiekostenzuschuss für NPOs: Beginn der Antragstellung

Tax News - 22. Jan 2024 | 3 Minuten Lesezeit

Seit 22. Jänner 2024 ist die Antragstellung für den Energiekostenzuschuss für NPOs und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften für den Förderungszeitraum 2022 möglich. Mit 15. Jänner 2024 wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen veröffentlicht.

Mit 15. Jänner 2024 wurde die bereits erwartete Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (Verordnung EKZ-NPOG), BGBl I Nr. 12/2024, veröffentlicht.

Ziel dieser Förderung ist, die durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen in den Jahren 2022 und 2023 bei den nach dieser Verordnung förderbaren, nicht oder teilweise nicht unternehmerisch gemäß § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) tätigen Organisationen durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.

Damit haben nunmehr auch nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kunst und Kultur bis hin zum Sport, sowie gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften die Möglichkeit, Mehrkosten für Energie in den Jahren 2022 und 2023 teilweise ersetzt zu erhalten.

 

1. Zulässige förderwerbende Organisationen

Förderungswürdig sind Non-Profit-Organisationen, welche die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, soweit diese nicht unternehmerisch iSd § 2 UStG 1994 tätig sind. Für Organisationen, die nur teilweise nicht unternehmerisch tätig sind, ist eine Förderung möglich, sofern die Kosten für den nicht unternehmerischen Bereich gesondert ermittelt werden können (zB eigener Rechnungskreis).

Ausgeschlossen sind ua politische Parteien sowie Kapital- und Personengesellschaften an denen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind.

 

2. Art der Förderung

Die Unterstützungsleistung („Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss für durch nichtunternehmerische Tätigkeiten entstandene Energiemehrkosten, wobei die Förderung auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt wird. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

 

3. Förderbare Kosten

Gefördert werden die Mehrkosten (Energiemehrkosten) aus „betriebsnotwendigen“ Zahlungsverpflichtungen für elektrischen Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl.

 

4. Förderzeitraum und -intensität

  • Phase 1: Für das Kalenderjahr 2022 werden 30 % der Energiemehrkosten (gegenüber dem Jahr 2021) gefördert.
  • Phase 2: Für das Kalenderjahr 2023 werden 50 % der Energiemehrkosten (gegenüber dem Jahr 2021) gefördert.

Ergibt sich für ein Jahr eine Förderhöhe von weniger als EUR 800, wird keine Förderung ausbezahlt. Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation beträgt für den Förderzeitraum der Phase 1 und 2 maximal EUR 500.000; verbundene Organisationen können diesen Höchstbetrag nur einmal gemeinsam ausschöpfen.

 

5. Antragsfrist und Verfahren

  • Für das Kalenderjahr 2022 ist eine Unterstützungsleistung ab 22. Jänner bis spätestens 30. Juni 2024 zu beantragen.
  • Für das Kalenderjahr 2023 ist eine Unterstützungsleistung ab 1. Juli bis spätestens 31. Dezember 2024 zu beantragen.

Die Antragstellung wird über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform erfolgen; genauere Details zur Antragstellung werden noch bekannt gegeben. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderantrag enthaltenen Angaben ist von einem fachkundigen Experten (zB Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) zu bestätigen.

Über die Förderanträge hat die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes zu entscheiden und übermittelt im Falle einer positiven Entscheidung eine verbindliche Förderzusage, wodurch der Fördervertrag zustande kommt. Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.

 

Die EKZ-NPO-Richtlinienverordnung finden Sie unter folgendem Link: Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Weitere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen finden Sie unter: https://www.ekz-npo.at/

 

Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gern bei der Antragstellung.