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Keine Herabsetzungs­automatik zur Senkung der Vorauszahlungen an Mindestkörperschaft­steuer ab 2024

Tax Flash - 13. Feb 2024 | 1 Minute Lesezeit

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz wurde auch die Mindestkörperschaftsteuer für die GmbH auf EUR 125,00 pro Kalendervierteljahr herab- bzw für die FlexCo festgesetzt. Dessen ungeachtet erlässt die Finanzverwaltung KöSt-Vorauszahlungsbescheide, die sich betragsmäßig noch auf die zuvor geltende Mindest-KöSt von EUR 437,50 pro Quartal beziehen. Eine Reduktion der KöSt-Vorauszahlungen bedarf im jeweiligen Einzelfall eines Herabsetzungsantrages.

Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbare ausländische Körperschaften haben nach § 24 Abs 4 KStG für jedes volle Kalendervierteljahr eine Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt) in Höhe von 5 Prozent eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stamm- oder Grundkapitals zu entrichten. Die Vorauszahlung wird mit Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.

Die Mindest-KöSt für die GmbH belief daher sich vor Inkrafttreten des Start-Up-Förderungsgesetzes grundsätzlich auf EUR 1.750 jährlich, somit vierteljährlich auf EUR 437,50.

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz und Geltung ab 01.01.2024 wurde das gesetzliche Mindestkapital der GmbH von EUR 35.000 auf EUR 10.000 gesenkt, womit sich folglich auch die jährliche Mindestkörperschaftsteuer der GmbH auf EUR 500 pro Jahr bzw EUR 125 pro Kalendervierteljahr vermindert. Die neue Höhe der Mindest-KöSt gilt ebenso für die neu geschaffene Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo), für welche ebenso ein gesetzliches Mindestkapital von EUR 10.000 vorgesehen ist.

Die Finanzverwaltung schreibt aktuell noch bescheidmäßige KöSt-Vorauszahlungen 2024 vor, welche noch auf der alten (höheren) Mindestkörperschaftsteuer basieren. Vereinzelt gelangt aber bereits die neue (reduzierte) Mindest-KöSt zur Vorschreibung.

Im Fall der Vorschreibung der alten (höheren) Mindest-KöSt, gibt es laut – leider erst kürzlich verlautbarter – Information des Bundesministerium für Finanzen (BMF) keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige oder rückwirkende automatisierte Änderung des Vorauszahlungsbescheides. Es fehlt daher an einer Herabsetzungsautomatik iZm der Vorschreibung der Vorauszahlungen 2024.

 

Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2024

Es besteht diesfalls aber die Möglichkeit, mittels individuellen Herabsetzungsantrages die Herabsetzung der KöSt-Vorauszahlungen 2024 zu beantragen, sodass diese damit auch der seit 01.01.2024 geltenden Mindest-KöSt entspricht. Dies wird sich in Fällen, in welchen sich das erwartete Einkommen des Jahres 2024 der GmbH auf nicht mehr als EUR 2.174 beläuft, als sinnvoll erweisen.

Die Expertinnen und Experten von WZP unterstützen Sie hierbei gern.