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Meldungen gemäß § 109a und 109b EStG bis 29. Februar 2024

Tax Flash - 15. Feb 2024 | 3 Minuten Lesezeit

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für Honorare, die sie im Jahr 2023 für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an natürliche Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausbezahlt haben, bzw für bestimmte Zahlungen, die sie im Jahr 2023 ins Ausland getätigt haben, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung bis 29. Februar 2024 eine Mitteilung nach § 109a EStG bzw § 109b EStG an das Finanzamt zu übermitteln.

Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG

Die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG besteht, wenn natürliche Personen oder Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen und festgelegte Entgeltsgrenzen überschritten werden.

Mitteilungspflichtig sind dabei Unternehmer (die Entgeltzahler), wenn an diese folgende Leistungen erbracht werden:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates
  • Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
  • Leistungen als Stiftungsvorstand
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
  • Leistungen als Funktionär von öffentlichen-rechtlichen Körperschaften
  • Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG unterliegen

Mitzuteilen sind hierbei folgende Daten:

  • Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Entgelt (einschließlich Sachbezüge und Kostenersätze) und gegebenenfalls Umsatzsteuer

Die Mitteilung kann im Einzelfall unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Nettoentgelt nicht mehr als EUR 900,00 und das Nettoentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt (je Empfänger).

 

Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG

Die Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG besteht, wenn für bestimmte Leistungen Zahlungen in das Ausland getätigt werden, sofern die Leistungen im Inland ausgeübt werden. Mitteilungspflichtig sind Unternehmer (die Entgeltzahler), wenn an sie folgende Leistungen erbracht werden:

  • Leistungen als Vortragender, Unterrichtender und Forscher
  • Leistungen als Künstler und Schriftsteller
  • Leistungen als Ziviltechniker
  • Leistungen als Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut und Hebamme
  • Leistungen als Rechtsanwalt, Notar und Wirtschaftstreuhänder
  • Leistungen als Unternehmensberater und Vermögensverwalter
  • Leistungen als Journalist und Dolmetscher
  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Hausverwalter und wesentlich beteiligter Geschäftsführer (mehr als 25 %)
  • Kaufmännische und technische Beratung
  • Ebenso mitteilungspflichtig sind Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen (zB inländisches Vermögen betreffen).

Mitzuteilen sind hierbei folgende Daten:

  • Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers mit internationaler Länderkennung des betreffenden Staates
  • Bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft als Leistungserbringer auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person;
  • Hinsichtlich des Leistungserbringers sowie gegebenenfalls der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person:
    • die österreichische Steuernummer; wenn diese nicht vorhanden ist,
    • die österreichische Sozialversicherungsnummer; wenn diese nicht vorhanden ist,
    • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nummer); wenn diese nicht vorhanden ist,
    • das Geburtsdatum
  • die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in das/die Zahlungen erfolgt sind
  • die Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden

Die Mitteilung kann hingegen unterbleiben, wenn

  • sämtliche in das Ausland getätigten Zahlungen in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers (auf inländische Bankkonten desselben Empfängers getätigte Zahlungen sind nicht in die Grenze einzubeziehen) EUR 100.000,00 nicht übersteigen,
  • für die Zahlung ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat, oder
  • der Zahlungsempfänger eine ausländische Körperschaft ist, die im Ausland einer Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterliegt.

 

Fristen und zuständige Stellen

Die Mitteilung der Daten des Vorjahres muss im Wege der automationsgestützten Datenübertragung bis zum letzten Tag des Monats Februar, bei Verwendung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des Folgejahres erfolgen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Mitteilungsverpflichtung sowohl nach § 109a EStG wie auch nach § 109b EStG vor, ist nur eine einzige Meldung nach § 109b EStG zu erstatten.

Eine vorsätzliche Verletzung der Mitteilungsverpflichtung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.

 

Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gern bei der Erstattung dieser Meldungen.