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Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“

Tax News - 22. Mrz 2024 | 6 Minuten Lesezeit

Mit Ministerratsbeschluss vom 28.02.2024 wurde seitens der Bundesregierung ein Konjunkturpaket verabschiedet, womit insbesondere Investition in der Baubranche gefördert werden sollen, um den prognostizierten Konjunkturrückgang in dieser Branche abzufangen. Am 20.03.2024 wurden dazu erste Teile dieses Konjunkturpaketes im Nationalrat verabschiedet.

Im Folgenden sollen sowohl die gemäß Ministerratsvortrag geplanten wie auch die bereits beschlossenen Maßnahmen dargestellt werden.

 

Steuerliche Maßnahmen:

Befristete Erhöhung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude

(Stand Gesetzesbeschluss vom 20.03.2024)

Seit 2020 besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude den 3-fachen Wert der AfA anzusetzen. Im zweiten Jahr kann der doppelte Wert angesetzt werden (§ 8 Abs 1a EStG)

Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt werden, ist nun vorgesehen, in den ersten drei Jahren die 3-fache AfA geltend zu machen. Abweichend der allgemeinen Regelung, bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr nur eine Halbjahres-AfA geltend machen zu können, kann bei Nutzung der beschleunigten AfA unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme immer die volle Jahres-AfA als Basis für die 3-fache AfA herangezogen werden.

Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen.

 

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei Sanierungsmaßnahmen

(Stand Gesetzesbeschluss vom 20.03.2024)

Der Aufwand für die Herstellung eines Gebäudes ist auf die (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes abzuschreiben. § 28 Abs 3 EStG sieht bereits aktuell eine beschleunigte Abschreibung auf 15 Jahre für bestimmte Herstellungsaufwendungen vor: Aufwand gemäß §§ 3-5 MRG, bestimmte geförderte Herstellungsaufwendungen, Aufwendungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes.

Die beschleunigte AfA wird ausgedehnt auf Aufwendungen, für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird. Auch können Aufwendungen beschleunigt abgeschrieben werden, wenn keine Förderung ausgezahlt wurde, aber plausibel dargelegt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung vorgelegen haben. Wie eine solche Plausibilisierung vorzunehmen ist, soll durch Verordnung geregelt werden.

Die beschleunigte Abschreibung gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 anfallen.

 

Ökozuschlag für Gebäude

(Stand Gesetzesbeschluss vom 20.03.2024)

Für Privatpersonen wurde im Rahmen der ökosozialen Steuerreform in § 18 Abs 1 Z 10 EStG die Möglichkeit geschaffen, gewisse Gebäudeinvestitionen im Rahmen der Sonderausgaben teilweise geltend zu machen.

Für diese Sanierungsmaßnahmen (thermisch-energetische Sanierung und Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem) gibt es nun auch für Vermieter die Möglichkeit, 15 % der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend zu machen (Ökozuschlag). Gefördert werden dieselben Investitionen wie bei Privatpersonen, konkret thermisch-energetische Sanierungen und der Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem.

Der Ökozuschlag steht nur für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude zu.

Bei Erzielung von betrieblichen Einkünften steht die Ökozuschlag für 2 Wirtschaftsjahre zu: für jenes, das nach dem 31.12.2023 beginnt, und das darauffolgende Wirtschaftsjahr.

Bei Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können auch nicht aktivierbare Aufwendungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für den Ökozuschlag herangezogen werden. Sollten die Aufwendungen gemäß der Verteilungsvorschriften des § 28 EStG über mehrere Jahre verteilt werden, kann der Ökozuschlag entweder im Jahr des Anfalls der Aufwendungen oder analog zur Verteilung der Aufwendungen geltend gemacht werden.

 

Verlängerung des Prognosezeitraums in der Liebhaberei

(Stand Ministerratsvortrag vom 28.02.2024)

Bei der Vermietung von Immobilien ist im Rahmen der sog. Liebhabereiprüfung zu untersuchen, ob ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraums erzielt werden kann. Der absehbare Zeitraum beträgt bei Vermietung nicht parifizierter Gebäude aktuell 25 Jahre, bei der Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen 20 Jahre.

Um den Entwicklungen der letzten Jahre (hohe Grundstückspreise und Kostensteigerungen) Rechnung zu tragen, sollen beide (Prognose-)Zeiträume um je 5 Jahre verlängert werden.

 

Neue Steuern und Abgaben durch die Bundesländer

(Stand Ministerratsvortrag vom 28.02.2024)

Durch eine Verfassungsänderung sollen die Bundesländer mehr Kompetenzen im Bereich der Wohnraummobilisierung erhalten. Damit werden die Möglichkeiten der Länder zur Erhebung von Steuern und Abgaben (Freizeitwohnungs-, Nebenwohnsitz-, und Leerstands-Abgaben) ausgeweitet.

 

Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim

(Stand Gesetzesbeschluss vom 20.03.2024)

Die Gerichtsgebühr für die Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft sowie damit im Zusammenhang stehender Pfandrechte wird unter folgenden Voraussetzungen temporär ausgesetzt:

  • Das auf der entsprechenden Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden (Mit-)Eigentümers verwendet.
  • Für die Pfandrechtseintragung steht die Gebührenbefreiung nur zu, wenn das zugrundeliegende Darlehen zu mehr als 90 % für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims (siehe oben) verwendet wird.
  • Das entsprechende Rechtsgeschäft wird nach dem 31.03.2024 abgeschlossen und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2026 gestellt.
  • Im Grundbuchsantrag wird die Gebührenbefreiung beantragt.

Das dringende Wohnbedürfnis ist durch Vorlage der Bestätigung der Meldung als Hauptwohnsitz sowie durch den Nachweis der Aufgabe der Wohnrechte am bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen. Die Nachweise sind zeitgleich mit dem Grundbuchsantrag einzubringen. Im Fall der Herstellung oder Sanierung der Wohnstätte sind die Nachweise binnen 3 Monate nach Übergabe (im Fall einer bereits bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte) beim Grundbuchsgericht einzureichen. Die Einreichung dieser Nachweise muss jedoch längstens bis 5 Jahre nach der Eintragung des Eigentums-/Pfandrechtes erfolgen.

Wenn innerhalb von 5 Jahren nach den oben genannten Zeitpunkten (Bezugszeitpunkt/Übergabe/Fertigstellung) das Eigentumsrecht an der Immobilie aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt, dann ist die Gerichtsgebühr nachträglich zu entrichten. Diese Umstände sind binnen eines Monats ab Eintritt beim Grundbuchsgericht anzuzeigen.

 

Fördermaßnahmen:

Handwerkerbonus PLUS

(Stand Ministerratsvortrag vom 28.02.2024)

Vorgesehen wird ein Handwerkerbonus, womit bis zu 20 % (jedoch maximal EUR 2.000) an Handwerkerleistungen pro Jahr und Person gefördert werden.

Gefördert werden sollen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen iZm Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie der Wohnraumschaffung von privatem Wohnraum. Details werden durch eine noch ausstehende Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft geregelt.

Die Förderperiode soll die Jahre 2024 und 2025 umfassen.

 

Wohnraum-Bau-Offensive

(Stand Ministerratsvortrag vom 28.02.2024)

Seitens des Bundes werden den Ländern weitere Mittel (EUR 1 Mrd) für die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen und Eigentumseinheiten zur Verfügung gestellt. Die Förderungen können von gemeinnützigen oder gewerblichen Bauträgern abgerufen werden.

Die so errichteten Wohnungen sollen für 50 Jahre nach dem Kostendeckungsprinzip vermietet werden bzw besteht im Fall von Eigentumswohnungen eine 25-jährige „Spekulationsfrist“.

 

Sonstige Fördermaßnahmen

(Stand Gesetzesbeschluss vom 20.03.2024)

Förderdarlehen: Die Bundesregierung stellt den Bundesländern Mittel zur Verfügung, damit diese iRd Wohnbauförderung Darlehen bis zu EUR 200.000 mit einer Maximalverzinsung von 1,5 % p.a. an natürliche Personen vergeben können.

  • Die Förderdarlehen können zum Neubau oder Sanierung von Wohnbauten genutzt werden und in den Jahren 2024 und 2025 von den Ländern vergeben werden.
  • Die Förderlehen können eine Maximallaufzeit von 30 Jahren haben.
  • Im Rahmen der Förderdarlehen sind antispekulative Maßnahmen (Vorkaufsrechte oder Abschöpfung von Gewinnen) für die Dauer des Darlehens bzw mindestens für 25 Jahre vorzusehen.

Aufstockung Wohnschirm: Die Mittel des Wohnschirms (Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung) werden um EUR 60 Mio aufgestockt.

Sonderprogramm aus dem Energieeffizienztopf des Umweltförderungsgesetzes: Für die Jahre 2024 und 2025 werden weitere EUR 50 Mio zur Förderung von thermisch-energetischen Sanierungen von Wohngebäuden, die nach dem Kostendeckungsprinzip vermietet sind, zur Verfügung gestellt werden.