BAO / COFAG-NoAG: Senkung Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen
Aufgrund neuerlicher Senkung des Leitzinses der Europäischen Zentralbank um 0,60 %-Punkte vermindern sich auch Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen), Beschwerdezinsen sowie Umsatzsteuerzinsen. Auch vermindern sich gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) die Rückerstattungszinsen.
Die Europäische Zentralbank hat ihren Leitzins mit 6. Juni 2024 um 0,25 %-Punkte sowie am 12. September 2024 erneut um 0,60 %-Punkte gesenkt. Durch die Anpassungsautomatik vermindert sich damit auch in Österreich der Basiszinssatz von 3,88 % auf 3,03 %, denn der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist gemäß Bundesabgabenordnung (BAO) vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkte seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Stundungszinsen liegen – angesichts ausgelaufener Corona-bedingter Absenkung – seit 1. Juli 2024 wieder 4,5 %-Punkte über dem geltenden Basiszinssatz. Die beihilferechtlichen Rückerstattungszinsen iSd § 16 Abs 1 zweiter Satz iVm § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG liegen bei 1 %-Punkt über dem Basiszinssatz. Die restlichen, tieferstehend genannten Zinssätze liegen einheitlich bei 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz.
Ab 18. September 2024 gelten damit gemäß BAO und COFAG-NoAG folgende effektive Zinssätze:
Rechtsgrundlage | Zinssatz | |
---|---|---|
Stundungszinsen | § 202 Abs 2 BAO | 7,53 % |
Aussetzungszinsen | § 212a Abs 9 BAO | 5,03 % |
Anspruchszinsen | § 205 Abs 2 BAO | 5,03 % |
Beschwerdezinsen | § 205a Abs 4 BAO | 5,03 % |
Umsatzsteuerzinsen | § 205c Abs 5 BAO | 5,03 % |
Rückerstattungszinsen | § 16 Abs 1 erster Satz COFAG-NoAG | 5,03 % |
Rückerstattungszinsen (beihilfenrechtliche) | § 16 Abs 1 zweiter Satz COFAG-NoAG | 4,03 % |
Der diesbezügliche BMF-Erlass vom 13. September 2024 ersetzt den BMF-Erlass vom 9. August 2023.
Sofern oben genannte Zinsen gemäß BAO einen Betrag von jeweils EUR 50,00 nicht erreichen, sind diese nicht festzusetzen.